Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrtAntragsteller/in
ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches
Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, das
ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Anderenfalls bitte ich um
Nachricht.
Polen und Deutschland sind beides Mitgliedstaaten der Europäischen Union EU.
Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen beim Verbringen aus anderen
EU-Staaten:
Die in Deutschland erhältlichen Heets gelten aus verbrauchsteuerrechtlicher
Sicht als Rauchtabak. (Sollten die Heets in dem anderen Mitgliedstaat der EU,
z. B. in Polen, allerdings anders beschaffen sein und z. B. keine Metallfolie
aufweisen, die den Tabakstrang umschließt, könnten diese nicht mehr als
Rauchtabak, sondern als Zigaretten gelten.)
Sie können für Ihren persönlichen Bedarf grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat
der EU - ausgenommen Sondergebiete (wie z.B. den Kanaren) - Waren abgabenfrei
und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Manchmal werden
allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, dass eine rein private
Verwendung zweifelhaft erscheinen muss.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Heets wurde deshalb nachstehende
Richtmenge festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken
angenommen wird:
- bis zu einer Menge von 1 Kilogramm Rauchtabak (hierzu gehören auch Heets,
deren Tabakstrang mit einer Metallfolie umschlossen ist) geht man, wenn es
keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, davon aus, dass die Zigaretten für den
privaten Ge- und Verbrauch bestimmt sind.
Demzufolge könnten Sie 3.333 Stück Heets (entspricht 166,7 Schachteln á 6 g
Tabak zu jeweils 20 Stück - umgerechnet auf die Richtmenge von 1 kg
Rauchtabak) von Polen nach Deutschland zum Eigenbedarf mitbringen.
Überschreiten Sie jedoch diese Richtmenge, müssen Sie glaubhaft darlegen, dass
die Mehrmenge nicht zu einem gewerblichen Zweck mitgebracht wird. Ein solcher
gewerblicher Zweck liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn Sie die Tabakwaren
nicht nur für sich selbst, sondern auch für Familienangehörige oder Freunde
mitbringen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus
rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen