Einführung der E Akte im Jobcenter Duisburg - Wintgenstr. 29-33 - Einführungsmemo

Anfrage an: Jobcenter Duisburg

Da sich meine bisherigen Anfragen bezüglich der E-Akte alle scheinbar ignoriert wurden, und die Aussagen der Mitarbeiter des Jobcenters, bezüglich des Termins wann die E-Akte denn eingeführt wird/wurde, sich widersprechen, würde ich gern das offizielle Memo bzw. die Arbeitsanweisung für die Einführung der E-Akte sehen, um mir gewissheit zu verschaffen, wem ich jetzt glaube/trauen kann, und wem nicht.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Juli 2017
  • Frist
    29. August 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Da sich meine bi…
An Jobcenter Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einführung der E Akte im Jobcenter Duisburg - Wintgenstr. 29-33 - Einführungsmemo [#24143]
Datum
28. Juli 2017 11:17
An
Jobcenter Duisburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Da sich meine bisherigen Anfragen bezüglich der E-Akte alle scheinbar ignoriert wurden, und die Aussagen der Mitarbeiter des Jobcenters, bezüglich des Termins wann die E-Akte denn eingeführt wird/wurde, sich widersprechen, würde ich gern das offizielle Memo bzw. die Arbeitsanweisung für die Einführung der E-Akte sehen, um mir gewissheit zu verschaffen, wem ich jetzt glaube/trauen kann, und wem nicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Kinski (BG-Nr: <<entfernt>>) <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Kinski (BG-Nr: <<entfernt>>) << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Duisburg
Sehr geehrtAntragsteller/in ich verweise auf meine Antwort zu gleichem Thema (Anfrage: 23697). Mit freundlichen…
Von
Jobcenter Duisburg
Betreff
AW: Einführung der E Akte im Jobcenter Duisburg - Wintgenstr. 29-33 - Einführungsmemo [#24143]
Datum
2. August 2017 07:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich verweise auf meine Antwort zu gleichem Thema (Anfrage: 23697). Mit freundlichen Grüßen