Einführung des Popularklageverfahrens in RLP / Legislativeingabe W8 - LE 34/12

Schriftlicher Bericht / Zwischenbericht gemäß § 112 der Geschäftsordnung über den Landtag Rheinland-Pfalz über den Beschluss des Petitionsausschusses vom 12.05.2015 "Einführung einer Popularklage". Die Sache wurde der Landesregierung als Material überwiesen.
§112 GOLT
Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen
schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 110 Abs. 1 Nr. 1. Ist
dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie einen Zwischenbericht.
§ 110 Abs. 1 Nr. 1 GOLT
Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben lauten in der Regel,
1. die Eingaben der Landesregierung
a) zur Berücksichtigung,
b) zur Erwägung,
c) zur Kenntnisnahme,
d) als Material
zu überweisen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Juli 2015
  • Frist
    21. August 2015
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Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Schriftliche…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
Einführung des Popularklageverfahrens in RLP / Legislativeingabe W8 - LE 34/12 [#10697]
Datum
20. Juli 2015 12:24
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Schriftlicher Bericht / Zwischenbericht gemäß § 112 der Geschäftsordnung über den Landtag Rheinland-Pfalz über den Beschluss des Petitionsausschusses vom 12.05.2015 "Einführung einer Popularklage". Die Sache wurde der Landesregierung als Material überwiesen. §112 GOLT Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 110 Abs. 1 Nr. 1. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie einen Zwischenbericht. § 110 Abs. 1 Nr. 1 GOLT Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben lauten in der Regel, 1. die Eingaben der Landesregierung a) zur Berücksichtigung, b) zur Erwägung, c) zur Kenntnisnahme, d) als Material zu überweisen
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Einführung des Popularklageverfahrens Sehr geehrte herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Die Landesregierung hat geg…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Einführung des Popularklageverfahrens
Datum
22. Juli 2015 09:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag wie folgt Stellung genommen: Die Landesregierung prüft, ob bei der nächsten Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof auch eine Regelung zur Popularklage in dieses Gesetz aufgenommen werden soll. Eine Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz wird verfassungsrechtlich nicht für zwingend gehalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antw…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697]
Datum
22. Juli 2015 10:32
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Daraus ergiebt sich die Frage, wann die nächste Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist? Ist diese Antwort als Zwischenbericht an den Landtag zu verstehen und wird der Landtag / Petitionsausschuss informiert, wenn die Prüfung abgeschlossen ist? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 10697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697] Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit möchte ich noc…
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Betreff
AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697]
Datum
7. August 2015 00:42
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit möchte ich nochmals an meine ergänzende Nachfrage vom 22.07.2015 erinnern. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 10697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich noch…
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Von
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Betreff
AW: AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697]
Datum
7. August 2015 00:43
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich nochmals an meine ergänzende Nachfrage vom 22.07.2015 erinnern. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 10697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
AW: AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697] Sehr geehrte Ihre nachfolgende Mail wurde mir heute zug…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697]
Datum
7. August 2015 13:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Ihre nachfolgende Mail wurde mir heute zugeleitet. Eine von Ihnen im Betreff genannte Anfrage liegt bei der Staatskanzlei nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697] Sehr geehrt<< Anrede >> am 22.07.2015 …
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697]
Datum
7. August 2015 13:32
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> am 22.07.2015 stellte ich an folgende Rückfrage bzgl. seiner Antwort auf diese Anfrage: "Sehr geehrter Herr Fries, vielen Dank für Ihre Antwort. Daraus ergiebt sich die Frage, wann die nächste Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist? Ist diese Antwort als Zwischenbericht an den Landtag zu verstehen und wird der Landtag / Petitionsausschuss informiert, wenn die Prüfung abgeschlossen ist?" Ich bitte um Beantwortung dieser Rückfrage. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 10697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697] Sehr geehrte zu Ihrer Nachfrage darf ich Ihnen Folgendes mitt…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697]
Datum
12. August 2015 16:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte zu Ihrer Nachfrage darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Konkrete Aussagen, wann eine nächste Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof ansteht, können derzeit nicht getroffen werden. Der Landtag wurde entsprechend informiert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697] Sehr geehrt<< Anrede >> ich stufe Ihr das Hand…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697]
Datum
13. August 2015 12:05
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich stufe Ihr das Handeln der Staatskanzlei als verfassungswidrig bzw. als nicht rechtmäßig ein. Es liegt kein besonderer Grund vor warum eine Einführung des Popularklageverfahrens nicht bereits erfolgt ist. Damit wird gegen die GOLT verstoßen. Zudem läuft somit das Petionsrecht aus der Landesverfassung bzw. des GG ins Leere, wenn die Erledigung auf unbestimmte Zeit verschoben wird. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 10697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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AW: AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697] Sehr geehrt<< Anrede >> zur Kenntnisnahme …
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: Einführung des Popularklageverfahrens [#10697]
Datum
13. August 2015 12:07
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> zur Kenntnisnahme sende ich Ihnen folgendes Schreiben von heute an Herrn Fries: "Sehr geehrter Herr Fries, ich stufe Ihr das Handeln der Staatskanzlei als verfassungswidrig bzw. als nicht rechtmäßig ein. Es liegt kein besonderer Grund vor warum eine Einführung des Popularklageverfahrens nicht bereits erfolgt ist. Damit wird gegen die GOLT verstoßen. Zudem läuft somit das Petionsrecht aus der Landesverfassung bzw. des GG ins Leere, wenn die Erledigung auf unbestimmte Zeit verschoben wird." Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 10697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>