Eingangsbestätigung etc.

Frage 1: Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung für die Sozialgesetzbücher, sodass die Einreichenden einen Rechtsanspruch auf eine schriftliche Eingangsbestätigung bei schriftlicher Einreichung von Anträgen, Unterlagen, Widersprüchen etc. verbindlich erhalten? Wann wird bei den Trägern der Leistungen (JobCenter) eine sichere DE-Mail für alle Personen, nicht nur für Rechtsanwälte eingerichtet, damit dieser Weg für zu übermittelte Unterlagen und Informationen für alle Einreicher/Bezieher von Leistungen möglich ist? Bitte begründen, wenn nein, warum nicht?

Frage 2: Erhalten alle Berechtigten auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf Wunsch eine Eingangsbestätigung für abgegebene Unterlagen in allen Jobcentern oder nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Jobcenter Berlin-Neukölln, was ist der Grund dafür, dass JobCenter diese Eingangsbestätigung verweigern? Ist nicht vielmehr der Grund dieser Verweigerung die Absicht, den entgegennehmenden Mitarbeitern die Preisgabe ihres Namen und Signatur durch ihre Unterschrift zu ersparen? Dadurch werden spätere Regressansprüche fast unmöglich.

Frage 3: Plant die Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter mit dem DE-Mailsystem so zugänglich zu machen, dass für Absender zweifelsfrei und gerichtsfest die Übermittlung von DE-Mails mit Unterlagen an die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter nachweisbar ist (vgl. https://www.t-systems.com/de/de/loesungen/security/loesungen/e-
mail-verschluesselung/de-mail-319092), wenn nein, warum nicht?

Frage 4: Viele JobCenter leugnen den Eingang wichtiger Dokumente, Unterlagen und Anträge. Besteht hierzu eine Direktive von ganz oben in den Behörden? Durch diese Handlungsweise werden vielen Leistungsbeziehern weitreichende Sanktionen ausgesprochen, das JobCenter Soest verhängt Sanktionen in Höhe von 100 Prozent. Erlaubt sind maximal 30 Prozent.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Februar 2022
  • Frist
    22. März 2022
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Martin Feck
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Frage 1: Plant di…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Martin Feck
Betreff
Eingangsbestätigung etc. [#241290]
Datum
18. Februar 2022 17:09
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Frage 1: Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung für die Sozialgesetzbücher, sodass die Einreichenden einen Rechtsanspruch auf eine schriftliche Eingangsbestätigung bei schriftlicher Einreichung von Anträgen, Unterlagen, Widersprüchen etc. verbindlich erhalten? Wann wird bei den Trägern der Leistungen (JobCenter) eine sichere DE-Mail für alle Personen, nicht nur für Rechtsanwälte eingerichtet, damit dieser Weg für zu übermittelte Unterlagen und Informationen für alle Einreicher/Bezieher von Leistungen möglich ist? Bitte begründen, wenn nein, warum nicht? Frage 2: Erhalten alle Berechtigten auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf Wunsch eine Eingangsbestätigung für abgegebene Unterlagen in allen Jobcentern oder nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Jobcenter Berlin-Neukölln, was ist der Grund dafür, dass JobCenter diese Eingangsbestätigung verweigern? Ist nicht vielmehr der Grund dieser Verweigerung die Absicht, den entgegennehmenden Mitarbeitern die Preisgabe ihres Namen und Signatur durch ihre Unterschrift zu ersparen? Dadurch werden spätere Regressansprüche fast unmöglich. Frage 3: Plant die Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter mit dem DE-Mailsystem so zugänglich zu machen, dass für Absender zweifelsfrei und gerichtsfest die Übermittlung von DE-Mails mit Unterlagen an die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter nachweisbar ist (vgl. https://www.t-systems.com/de/de/loesungen/security/loesungen/e- mail-verschluesselung/de-mail-319092), wenn nein, warum nicht? Frage 4: Viele JobCenter leugnen den Eingang wichtiger Dokumente, Unterlagen und Anträge. Besteht hierzu eine Direktive von ganz oben in den Behörden? Durch diese Handlungsweise werden vielen Leistungsbeziehern weitreichende Sanktionen ausgesprochen, das JobCenter Soest verhängt Sanktionen in Höhe von 100 Prozent. Erlaubt sind maximal 30 Prozent.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Feck Anfragenr: 241290 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241290/ Postanschrift Martin Feck << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Feck

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Martin Feck
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Eingangsbestätigung etc.“ vom 18.02.2022 (#241…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Martin Feck
Betreff
AW: Eingangsbestätigung etc. [#241290]
Datum
22. März 2022 06:21
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Eingangsbestätigung etc.“ vom 18.02.2022 (#241290) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Martin Feck