Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB

Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Auf die Frage von 17..6. 2021, zur Ausbildung des Personals des Rehabilitationsträgers Jugendamt antworteten sie am 21..07.2021, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes in Bremerhaven über die sozialpädaggogische Ausbildung in Form eines Studiums im Bereich der Sozialpädagogik verfügen. Das bedeutet, dass es keinen Mitarbeiter im Jugendamt gibt die vollumfänglich das Leistungsrecht des Rehabilitationsrechtes nach dem Bundesteilhabegesetz, vollumfänglich bearbeiten können weil ihnen schlicht und ergreifend die Ausbildung dazu fehlt?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Oktober 2021
  • Frist
    27. November 2021
  • 0 Follower:innen
Carola Koch
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf d…
An Magistrat der Stadt Bremerhaven Details
Von
Carola Koch
Betreff
Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB [#231630]
Datum
24. Oktober 2021 13:04
An
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf die Frage von 17..6. 2021, zur Ausbildung des Personals des Rehabilitationsträgers Jugendamt antworteten sie am 21..07.2021, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes in Bremerhaven über die sozialpädaggogische Ausbildung in Form eines Studiums im Bereich der Sozialpädagogik verfügen. Das bedeutet, dass es keinen Mitarbeiter im Jugendamt gibt die vollumfänglich das Leistungsrecht des Rehabilitationsrechtes nach dem Bundesteilhabegesetz, vollumfänglich bearbeiten können weil ihnen schlicht und ergreifend die Ausbildung dazu fehlt? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Carola Koch Anfragenr: 231630 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231630/ Postanschrift Carola Koch << Adresse entfernt >>

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Magistrat der Stadt Bremerhaven
Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB Sehr geehrte Frau Koch, die Beantwortun…
Von
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Betreff
Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB
Datum
17. November 2021 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
8,8 KB


Sehr geehrte Frau Koch, die Beantwortung Ihrer Anfrage vom 24.10.2021 wird abgelehnt. Begründung: Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) hat jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist gemäß § 2 Nr. 1 BremIFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Mit Ihrer Anfrage vom 24.10.2021 machen Sie aber keinen Anspruch auf amtliche Informationen geltend; vielmehr stellt die Anfrage lediglich eine provokante persönliche Wertung Ihrerseits zum Ausbildungsstand der Mitarbeiter des Amtes für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven dar. Über die Ablehnung Ihrer Anfrage geht Ihnen ein gesonderter Bescheid zu. Gemäß § 13 Abs. 1 BremIFG kann jeder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven, anrufen, wenn er sein Recht auf Informationsfreiheit nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Mit freundlichen Grüßen