Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
ich betreue Menschen auf Grundlage des § 1896 BGB. Vielen dieser Menschen wurde der Pflegegrad II oder höher zuerkannt. Aufgrund der Behinderung leben sie in einer vollstationären Besonderen Wohnform und erhalten Leistungen nach dem SGB IX.
Der § 103 SGB IX verweisst auf § 71 Abs. 4 SGB XI (elf)..Der § 71 Abs. 4 SGB XI grenzt eine besondere Wohnform von einer Pflegeeinrichtung ab.
Gem. § 71 Abs. 5 SGB XI wurden mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind, erlassen.
Nach diesen Richtlinien sind Lebensmittel und Getränke in erreichbare Nähe zu stellen. Auch ist eine besondere Wohnform für mindestens 5 Tage für 24 Stunden, durch Mitarbeiter zu besetzen. Auf weitere Richtlinien wird hingewiesen.
Es wird angefragt, inwieweit diese Richtlinien Rechtskraft besitzen? Sind diesbezüglich der Richtlinien die Vorgaben zwingend zu erbringen oderr handelt es sich um eine Soll-Vorschrift?
Ergebnis der Anfrage
Abgabe an das zuständige Landesministerium
Anfrage eingeschlafen
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Datum27. Oktober 2021
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30. November 2021
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