Einhaltung der Geschäftsordnung im Bundestag...

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Wer ist im Bundestag zuständig für die Einhaltung der Geschäftsordnung? Muss vor Beschlüssen immer eine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, wenn ja, wer muss dies feststellen und wie wird diese Feststellung dokumentiert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Januar 2018
  • Frist
    3. März 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer ist im Bunde…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einhaltung der Geschäftsordnung im Bundestag... [#26361]
Datum
30. Januar 2018 09:44
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer ist im Bundestag zuständig für die Einhaltung der Geschäftsordnung? Muss vor Beschlüssen immer eine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, wenn ja, wer muss dies feststellen und wie wird diese Feststellung dokumentiert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutscher Bundestag
Ihre Anfrage vom 30. Januar 2018 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 30. Januar 2018 haben Sie sich nach d…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Ihre Anfrage vom 30. Januar 2018
Datum
13. Februar 2018 10:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 30. Januar 2018 haben Sie sich nach den Regelungen zur Beschlussfähigkeit und der Zuständigkeit für die Einhaltung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) erkundigt. Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung übertragen worden. Zu Ihrer ersten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass der Deutsche Bundestag gemäß § 45 Abs. 1 GO-BT beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss jedoch nicht vor jeder Abstimmung festgestellt werden. Die tatsächliche Anzahl der anwesenden Abgeordneten wird vielmehr nur dann durch Zählung ermittelt, wenn die Beschlussfähigkeit entweder vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt wird oder von einer Fraktion oder 5 % der Mitglieder des Bundestags bezweifelt und auch nicht vom Sitzungsvorstand einmütig bejaht wird, § 45 Abs. 2 GOBT. Die Zählung der Abgeordneten folgt dann im Wege des sogenannten ,,Hammelsprungs" (Zählung der Stimmen nach § 51 GO-BT) oder in Kernzeitdebatten durch namentliche Abstimmung (§ 51 GO-BT). Bei einem ,,Hammelsprung" verlassen die Abgeordneten den Sitzungssaal, um ihn dann nach Aufforderung durch den Präsidenten durch eine der drei Türen, die mit ,,Ja", ,,Nein" und ,,Enthaltung" überschrieben sind, wieder zu betreten. Beim Wiederbetreten werden die Abgeordneten durch die Schriftführer gezählt. Bei einer namentlichen Abstimmung erfolgt die Stimmabgabe durch die Abgabe von Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung ,,Ja", ,,Nein" oder ,,Enthalte mich". Das Ergebnis der Zählung der Stimmen wird dann vom amtierenden Präidenten verkündet und findet dadurch Eingang in den Stenografischen Bericht der Plenarsitzung (§ 116 GO-BT). Im Falle einer festgestellten Beschlussunfähigkeit hebt der Präsident gemäß § 45 Abs. 3 GO-BT die Sitzung sofort auf. In Verbindung mit § 20 Abs. 5 GO-BT kann der Präsident dann für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Die Regelung in § 45 GOBT, wonach der Bundestag ungeachtet der tatsächlich Anwesenden als beschlussfähig gilt, bis seine Beschlussunfähigkeit in den o.g. Verfahren festgestellt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (siehe exemplarisch: Az. 2 BvR 705/75 und Az. 2 BvC 3/07). Zu Ihrer zweiten Fragen teile ich mit, dass die einzelnen Mitglieder des Bundestages verpflichtet sind, sich an die Regelungen in der Geschäftsordnung, die sie sich auf Grund der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages aus Art. 40 Grundgesetz selbst gegeben haben, zu halten. Gemäß § 126 GO-BT ist es möglich im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von einer Regelung in der Geschäftsordnung abzuweichen, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen. Im Übrigen obliegt es dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die Würde und die Rechte des Bundestags zu wahren und die Ordnung im Hause zu wahren (§ 7 GO-BT). In seiner Funktion als Leiter der Sitzungen des Bundestages haben der Bundestagspräsident und seine Stellvertreter und Stellvertreterinnen während der Leitung der Plenarsitzungen ordnungsrechtliche Befugnisse (§§ 36ff. GO-BT). Darüber hinaus tritt der Präsident den Abgeordneten aber nicht im Sinne e ines weisungsberechtigten Dienstvorgesetzten gegenüber. Vielmehr üben die Mitglieder des Bundestages ihr Mandat frei aus. Sie sind dabei nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz). Die genannten geschäftsordnungsrechtlichen Regelungen können Sie auf der Webseite des Deutschen Bundestages unter https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg/go_btg/197104 herunterladen. Mit freundlichen Grüßen