Einhaltung des Nachtflugverbot am Flughafen Berlin Tegel (TXL)

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Informationen darüber, an welchem Tag im Jahre 2018 Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden, welche Start und Landungen in Ruhezeiten durch das Nachtflugverbot genehmigt wurden und was der jeweilige Grund hierfür war.

-Tag
-Flugnummer, -gesellschaft
- geplante Start-/Landezeit
- reale Start-/ Landezeit
- Grund der Ausnahmegenehmigung
- wer hat die Genehmigung erteilt
- erfolgte eine Abwägung unter Berücksichtigung der nächtlichen Lärmbelastung der Anwohner? Mit welchem Ergebnis?

Zudem erbitte ich Informationen darüber, welche Maßnahmen geplant oder ergriffen wurden, um die Zahl der Ausnahmen zu reduzieren

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    25. Juni 2019
  • Frist
    27. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einhaltung des Nachtflugverbot am Flughafen Berlin Tegel (TXL) [#152475]
Datum
25. Juni 2019 15:25
An
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen darüber, an welchem Tag im Jahre 2018 Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden, welche Start und Landungen in Ruhezeiten durch das Nachtflugverbot genehmigt wurden und was der jeweilige Grund hierfür war. -Tag -Flugnummer, -gesellschaft - geplante Start-/Landezeit - reale Start-/ Landezeit - Grund der Ausnahmegenehmigung - wer hat die Genehmigung erteilt - erfolgte eine Abwägung unter Berücksichtigung der nächtlichen Lärmbelastung der Anwohner? Mit welchem Ergebnis? Zudem erbitte ich Informationen darüber, welche Maßnahmen geplant oder ergriffen wurden, um die Zahl der Ausnahmen zu reduzieren Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage vom Portal "Frag den Staat" erhalten. Sie fragen nac…
Von
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Betreff
WG: Einhaltung des Nachtflugverbot am Flughafen Berlin Tegel (TXL) [#152475]
Datum
26. Juni 2019 08:07
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage vom Portal "Frag den Staat" erhalten. Sie fragen nach Daten zu Flügen innerhalb der Betriebsbeschränkungszeiten am Verkehrsflughafen Tegel. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde ist nicht zuständig für die Genehmigung des Flughafen Tegel. Zuständig ist die Senatsverwaltung für Umwelt Verkehr und Klimaschutz Berlin. Ich habe ihre Anfrage an die zuständige Behörde weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Sehr geehrteAntragsteller/in nach Rückmeldung durch die in meiner ersten Email benannte zuständige Stelle ergänze…
Von
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Betreff
AW: Einhaltung des Nachtflugverbot am Flughafen Berlin Tegel (TXL) [#152475]
Datum
28. Juni 2019 11:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in nach Rückmeldung durch die in meiner ersten Email benannte zuständige Stelle ergänze ich meine Antwort und teile Ihnen Folgendes mit: Für Flüge in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr besteht folgende Betriebsregelung am Verkehrsflughafen Tegel: „2.2 Für verspätete Starts und Landungen im Fluglinien- und planmäßigen Be- darfsluftverkehr, deren planmäßige Abflug- oder Ankunftszeit vor 2200 (2100) liegt, gilt im Rahmen nachweisbar unvermeidbarer Verspätungen eine Aus- nahmegenehmigung von den Flugbeschränkungen bis 2300 (2200) als erteilt. Die Unvermeidbarkeit der Verspätungen ist in jedem Einzelfall der örtlichen Luftaufsicht schriftlich darzulegen und nachzuweisen.“ Daraus folgt, dass für diesen Zeitraum eine pauschale Genehmigung erteilt wurde, deren Vollzug durch die Luftaufsicht überwacht wird. Für die restliche Nachtzeit ist die von mir in meiner ersten Email bezeichnete Oberste Luftfahrtbehörde Berlin für die Erteilung einzelner Genehmigungen zuständig. Diese wird Ihnen für diesen Zeitraum gesondert antworten. Sollte sich Ihre Anfrage auch auf diejenigen Flugbewegungen zwischen 22 und 23 Uhr beziehen, die der o.g. Regelung unterfallen, müssten Sie sich an die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB)wenden. Diese, bzw. ein Teil ihres Personals ist für den Flughafen Tegel im Wege der Beleihung durch die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin Brandenburg mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht betraut. Nach § 3 Abs. 1 IFG Berlin richtet sich ein Informationsanspruch gegen die Stelle, die die begehrten Akten führt. Über die genehmigten Nachtflüge zwischen 22 und 23 Uhr am Flughafen Tegel führt die LuBB keine Akten. Nach § 2 Abs. 1 des IFG Berlin richtet sich der Informationsanspruch auch gegen Private, soweit diese mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind. Das ist in diesem Fall die FBB. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage durch die benannten zuständigen Stellen voraussichtlich gebührenpflichtig sein wird. Nach § 16 des IFG Berlin ist die Akteneinsicht gebührenpflichtig. Nach § 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) i.V.m. Nr. 1004 lit. b des zugehörigen Gebührenverzeichnisses liegt der Gebührenrahmen bei einfachen Akteneinsichten im Bereich von 5 bis 100 Euro. Bevor eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages durchgeführt werden kann, wird Ihre Postanschrift anzugeben sein, damit sichergestellt ist, dass der zu erlassende Bescheid wirksam bekannt gegeben werden kann und die Verwaltungsgebühren beigetrieben werden können. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Informationsanfrage vom 25. Juni 2019 bei "fragdenstaat.de" habe ich…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Einhaltung des Nachtflugverbot am Flughafen Berlin Tegel (TXL) [#152475]
Datum
1. Juli 2019 11:17
Status
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3,8 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Informationsanfrage vom 25. Juni 2019 bei "fragdenstaat.de" habe ich am 26. Juni 2019 durch die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) erhalten. Dazu teile ich Ihnen zunächst mit, dass hier eine geteilte Zuständigkeit vorliegt. Gemäß Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP EDDT AD 2.20 ) gilt für den Nachtluftverkehr am Verkehrsflughafen Berlin-Tegel folgendes (alle Zeiten sind Ortszeiten): Starts und Landungen sind in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr unzulässig. Von den Beschränkungen ausgenommen sind: • Landungen von Luftfahrzeugen, die den Flughafen Berlin-Tegel nachweislich aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen als Ausweichflughafen anfliegen, • Starts und Landungen im Katastrophen- und medizinischen Hilfeleistungseinsatz sowie in sonstigen Notfällen, • Luftfahrzeuge, die im Nachtluftpostdienst der Deutschen Post AG eingesetzt sind, • Vermessungsflüge der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit notwendig sind. Zudem gilt im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 00:00 Uhr gemäß Luftfahrthandbuch Deutschland, Abschnitt „Einschränkungen des Nachtluftverkehrs“, für verspätete Starts und Landungen im Fluglinien- und Bedarfsluftverkehr, deren planmäßige Abflug- oder Ankunftszeit vor 23:00 Uhr liegt, im Rahmen nachweisbar unvermeidbarer Verspätungen eine Ausnahmegenehmigung von den Flugbeschränkungen bis 00:00 Uhr als erteilt. Die Unvermeidbarkeit der Verspätungen ist stets der Luftaufsicht am Flughafen Tegel nachzuweisen und darzulegen. Für verspäteten Starts und Landungen werden somit keine Genehmigungen erteilt, da diese im Sinne des AIP Germany im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 00:00 Uhr generell als erteilt gelten, insofern die Verspätungsgründe unvermeidbar waren. Abweichend von den vorstehenden Regelungen können in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen insbesondere dann zugelassen werden, wenn diese zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder in Fällen besonderen öffentlichen Interesses erforderlich sind. Für den Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr ist demnach die Luftaufsicht zuständig. Dabei handelt es sich um durch die LuBB beliehene Mitarbeiter zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse am Verkehrsflughafen Berlin-Tegel. Die Zuständigkeit für diesen Zeitraum liegt demnach bei der LuBB bzw. hilfsweise bei der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) als Tochtergesellschaft der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB). Für den Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr ist hingegen meine Behörde zuständig. Dazu teile ich Ihnen vorab mit, dass im Jahr 2018 außer für Staats- und Regierungsflüge, für die ein öffentliches Interesse anzuerkennen ist, keine Ausnahmen von den Einschränkungen des Nachtluftverkehrs zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr erteilt worden sind. Bevor eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages durchgeführt werden kann, wird Ihre Postanschrift anzugeben sein, damit sichergestellt ist, dass der zu erlassende Bescheid wirksam bekannt gegeben werden kann und die Verwaltungsgebühren beigetrieben werden können. Nach § 16 des Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist die Akteneinsicht gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich gem. § 6 Absatz 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Nach § 1 Absatz 1 VGebO werden Verwaltungsgebühren nach dem der VGebO anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach § 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) i.V.m. Nr. 1004 lit. b des zugehörigen Gebührenverzeichnisses liegt der Gebührenrahmen bei einfachen Akteneinsichten im Bereich von 5 bis 100 Euro. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Danke für Ihre Rückmeldung. Meine Postanschrift/Meldeadresse finden sie anbei…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einhaltung des Nachtflugverbot am Flughafen Berlin Tegel (TXL) [#152475]
Datum
4. Juli 2019 09:07
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Danke für Ihre Rückmeldung. Meine Postanschrift/Meldeadresse finden sie anbei. Vor Bearbeitung der Anfrage, erbitte ich um Zusendung des Kostenbescheid, um das weiter Vorgehen meinerseits bewerten zu können. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152475 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrteAntragsteller/in für den Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimasch…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Einhaltung des Nachtflugverbot am Flughafen Berlin Tegel (TXL) [#152475]
Datum
5. Juli 2019 10:28
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in für den Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) als Oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes Berlin kann ich Ihnen für den Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr antworten. Die Vorgänge für diesen Zeitraum werden hier entschieden und geführt. Wie in meiner vorherigen Nachricht (01.07.2019) dargelegt, liegt die Zuständigkeit für den Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) bzw. hilfsweise bei der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) als Tochtergesellschaft der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB). Ebenfalls in meiner Nachricht vom 01.07.2019 habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass im Jahr 2018 außer für Staats- und Regierungsflüge keine Ausnahmen von den Einschränkungen des Nachtluftverkehrs zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr erteilt worden sind. Nach genauerer Prüfung ist festzustellen, dass bei einer Akteneinsicht in die entsprechenden Vorgänge Aktenteile umfangreich unkenntlich zu machen oder abzutrennen wären. Insofern ist Ihr Anliegen als Akteneinsicht zu bewerten, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Gebührenrahmen läge nach § 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) i.V.m. Nr. 1004 lit. b des zugehörigen Gebührenverzeichnisses im Bereich von 100 bis 250 Euro. Zur Klärung von Nachfragen erbitte ich Ihren Rückruf unter 030 / 9025-1410. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Anliegen erhalten Sie an die angegebene Adresse einen Bescheid. Ihnen wird…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Einhaltung des Nachtflugverbot am Flughafen Berlin Tegel (TXL) [#152475]
Datum
10. Juli 2019 11:12
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Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Anliegen erhalten Sie an die angegebene Adresse einen Bescheid. Ihnen wird Einsicht in die Aufzeichnungen der genehmigten Nachtflüge im Zeitraum täglich zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr für das Jahr 2018 gewährt. Der Bescheid enthält weiterhin eine Kostengrundentscheidung. Die angefragten Informationen enthalten in Teilen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. personenbezogene Daten (vgl. §§ 6, 7 IFG), deren Schutz das Informationsinteresse überwiegt. Insofern sind diese Aktenteile unkenntlich zu machen bzw. herauszutrennen. Weiterhin erbitten Sie Informationen, über die hier keine spezifischen Akten bzw. Vorgänge geführt werden und in die insofern auch keine Einsicht genommen werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus dem IFG im Besonderen und den informationsfreiheitsrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen keine Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Die Bürgerin bzw. der Bürger hat nur einen Anspruch auf Auskunft oder Einsicht über oder in tatsächlich bei der Behörde vorhandene Akten. Mit freundlichen Grüßen