Einhaltung / Umsetzung Antifolterkonvention
Antifolterkonvention
Ist Deutschland , an der Antifolterkonvention gebunden und muss Deutschland , auch diese verpflichtend einhalten ?
Die UN – Behindertenrechtskonvention , Art 3 EMRK bis Art. 104 (1) GG , gleiche Rechte fordert . Herr Maas , im Fall Yücel , die Türkei aufforderte , diese einzuhalten /umzusetzen.
Wer hat den Schutz , gerade nach entsprechender Kenntnis von Folter , gerade aus der Antifolterkonvention zu gewährleisten und muss so , gerade Folteropfer schützen und darf keine weitere Willkür , Anklagen , Verurteilungen zulassen ?
Gerichte , Staatsanwaltschaft ,andere Behörden , Landesregierung , Bundesjustizministerium oder ALLE !!!
Sind Anklagen / Verurteilung , trotz erlebter Folter , dann so rechtswidrig / willkürlich und sofort aufzuheben , wenn diese , nur durch Umgehung der Antifolterkonvention möglich waren, weil jeder Schutz der Opfer verweigert wurden ?
Wer ist in der Verantwortung , für die unparteiische und Zeitnahe Aufklärung von Folter , wenn auf Landesebene , Folter begünstigt / ermöglicht wird ?
Wer ist in der Verantwortung / Umsetzung der Entschädigungsleistungen aus Folterhandlungen , wo nicht die Gerichte in der Verantwortung sein können , die Folter erst ermöglichten und zuvor , Amtshaftung verweigerten ?
Art 3 EMRK „ Niemand darf der Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, unterworfen werden “
Ausführungen dazu in der EGMR Entscheidung Nr.22978 /05 ( Gäfgen gegen Deutschland ) RN 65 was eine Misshandlung ist / RN 66 was erniedrigend und unmenschlich ist.
Auszug Antifolterkonvention
Artikel 12.......Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.
Artikel 13 : …. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.
Artikel 14 / Antifolterkonvention Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschliesslich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.
Artikel 16…Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ….
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum23. Juli 2019
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27. August 2019
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