BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1508
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 25.11.2020 (s.u.)
Sehr geehrteAntragsteller/in
bedingt durch ein internes Büroversehen ist mir Ihr auf das IFG gestützter
Antrag vom 25. November 2020 (Bezug) erst heute zugegangen, so dass die
Bearbeitung erst mit Verzögerung aufgenommen werden konnte. Hierfür bitte
ich um Entschuldigung.
Darüber hinaus muss ich vorsorglich leider darauf hinweisen, dass die
abschließende Beantwortung voraussichtlich nicht im Rahmen der Sollfrist
des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG erfolgen kann. Dies ist einerseits in der
genannten Verzögerung, andererseits in den Besonderheiten im Zusammenhang
mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie, durch die das Personal gegenwärtig
nur eingeschränkt zur Verfügung steht, begründet. Der Vollständigkeit
halber sei in diesem Zusammenhang auch auf die bevorstehenden Feiertage
hingewiesen.
Selbstverständlich komme ich schnellstmöglich auf Ihr Anliegen zurück und
bitte Sie bis dahin freundlich um Geduld.
Mit freundlichen Grüßen