Einkaufswagen

Momentan ist es nur noch möglich mit Einkaufswagen, egal ob Supermarkt oder Baumarkt, einkaufen zu gehen. Selbst wenn man nur ein oder zwei Artikel kaufen möcht. Den Abstand zum Vordermann kann ich auch ohne Einkaufswagen halten.
Nehm ich keinen Wagen, dann wird man des Ladens verwiesen.
In meinen Augen, in Zeiten von Corona, total wiedersprüchlich.
Auf der einen Seite soll man Abstand halten. Auf der anderen Seite ist man gezwungen nun einen Wagen zum Einkauf zu nehmen. Ich weiß ja nicht wer vor mir den Wagen in der Hand hatte.
Außerdem gehen auch viele Ältere Menschen noch Einkaufen. Diese Praktik ist doch Ideal damit sich das Virus weiter verbreitet.
Wäre ja alles Okay wenn der Laden, der darauf besteht, auch die Griffe nach jedem Einkauf eines Kunden dessinfiziert. Nur leider ist dies nicht der Fall.
Wie verhalt ich mich als Kunde wenn ich keinen Wagen deshalb nehm und des Ladens verwiesen werden soll.
Gibt es da eine Rechtliche Grundlage mich dagegen zu wehren?
Bin ich als Kunde nun verpflichtet vor dem Griff an die Stange diese nun selbst zu säubern?
P.S. Da ich keinen Drucker hab, können Sie mir auch gern per Postweg entsprechendes zukommen lassen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. März 2020
  • Frist
    29. April 2020
  • 5 Follower:innen
Uwe Münch
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Momentan is…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Uwe Münch
Betreff
Einkaufswagen [#183533]
Datum
27. März 2020 18:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Momentan ist es nur noch möglich mit Einkaufswagen, egal ob Supermarkt oder Baumarkt, einkaufen zu gehen. Selbst wenn man nur ein oder zwei Artikel kaufen möcht. Den Abstand zum Vordermann kann ich auch ohne Einkaufswagen halten. Nehm ich keinen Wagen, dann wird man des Ladens verwiesen. In meinen Augen, in Zeiten von Corona, total wiedersprüchlich. Auf der einen Seite soll man Abstand halten. Auf der anderen Seite ist man gezwungen nun einen Wagen zum Einkauf zu nehmen. Ich weiß ja nicht wer vor mir den Wagen in der Hand hatte. Außerdem gehen auch viele Ältere Menschen noch Einkaufen. Diese Praktik ist doch Ideal damit sich das Virus weiter verbreitet. Wäre ja alles Okay wenn der Laden, der darauf besteht, auch die Griffe nach jedem Einkauf eines Kunden dessinfiziert. Nur leider ist dies nicht der Fall. Wie verhalt ich mich als Kunde wenn ich keinen Wagen deshalb nehm und des Ladens verwiesen werden soll. Gibt es da eine Rechtliche Grundlage mich dagegen zu wehren? Bin ich als Kunde nun verpflichtet vor dem Griff an die Stange diese nun selbst zu säubern? P.S. Da ich keinen Drucker hab, können Sie mir auch gern per Postweg entsprechendes zukommen lassen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Uwe Münch Anfragenr: 183533 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183533 Postanschrift Uwe Münch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Uwe Münch
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Münch, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Anfrage und teile Ihnen F…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Einkaufswagen [#183533]
Datum
30. März 2020 06:48
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Münch, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Anfrage und teile Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des BMG in besonderem Maße. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände voraussichtlich nicht sofort beantwortet werden kann und möchte Sie um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Münch, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich bitte Sie, die verspätete Beantwortung wegen der Vielz…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Einkaufswagen [#183533]
Datum
27. Mai 2020 14:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Münch, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich bitte Sie, die verspätete Beantwortung wegen der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen zu entschuldigen. Im Rahmen seines/ihres Hausrechts entscheidet der/die Inhaber/in über die Zugangsbedingungen zu seinem/ihrem Geschäft. Die von einigen Geschäftsinhabern erlassene Regelung, einen Einkaufswagen zu benutzen, sollen der Kontrolle dienen, wie viele Personen sich im Geschäft aufhalten, um so das Abstandhalten von mindestens 1,5 Meter zu ermöglichen. Die Bundesländer haben zudem eine Vorschrift für das Tragen eines nichtmedizinischen Mund-Nasen-Schutzes, sog. „Alltagsmasken“, beim Einkauf erlassen. Regional kann es zu Änderungen kommen, bitte prüfen Sie die jeweils geltenden Regelungen an Ihrem Ort. Informationen des Landes Thüringen finden Sie auf folgender Webseite https://corona.thueringen.de/. Bürgerinnen und Bürger sollten ihren Einkaufsbedarf möglichst bündeln und die Zahl ihrer Einkäufe einschränken. Zudem sollten zusätzlich die Regelungen zur Hygiene beachtet werden: Richtiges Husten und Niesen (in die Armbeuge anstatt in die Hand), das Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) zu Personen sowie das Waschen der Hände, sobald man wieder zu Hause ist. Mit freundlichen Grüßen