Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Datenerhebung, Auswertung und Manipulation

1. Wer stellte den ersten "original Warenkorb" zusammen?

2. Wann wurde der "Warenkorb" als soziokulturelles Existenzminimum" zusammengestellt?

3. Bitte übersenden Sie mir die Tabelle zur Datenerfassung, einschließlich aller Abänderungen.

4. Seit 2004 dient die EVS zur Bestimmung der ALG II-Regelsätze. Vom Original bis zur Bestimmung der Regelsätze 2017 wurden etliche Kürzungen/Manipulationen vorgenommen. Bitte listen sie alle Kürzungen detailliert mit Datum der Änderung auf.

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Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2017
  • Frist
    21. März 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wer stellte d…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Datenerhebung, Auswertung und Manipulation [#20365]
Datum
15. Februar 2017 22:12
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wer stellte den ersten "original Warenkorb" zusammen? 2. Wann wurde der "Warenkorb" als soziokulturelles Existenzminimum" zusammengestellt? 3. Bitte übersenden Sie mir die Tabelle zur Datenerfassung, einschließlich aller Abänderungen. 4. Seit 2004 dient die EVS zur Bestimmung der ALG II-Regelsätze. Vom Original bis zur Bestimmung der Regelsätze 2017 wurden etliche Kürzungen/Manipulationen vorgenommen. Bitte listen sie alle Kürzungen detailliert mit Datum der Änderung auf.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Anfrage nach dem IFG Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informat…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Anfrage nach dem IFG
Datum
17. Februar 2017 13:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Februar 2017. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/1110100-IF30160 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen,
Statistisches Bundesamt
AW: Anfrage nach dem IFG (Az.: A-IR/1110100-IF30160) Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 15. Feb…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG (Az.: A-IR/1110100-IF30160)
Datum
8. März 2017 08:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 15. Februar 2017 eine Anfrage nach § 1 IFG an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen: 1. Wer stellte den ersten "original Warenkorb" zusammen? 2. Wann wurde der "Warenkorb" als soziokulturelles Existenzminimum" zusammengestellt? 3. Bitte übersenden Sie mir die Tabelle zur Datenerfassung, einschließlich aller Abänderungen. 4. Seit 2004 dient die EVS zur Bestimmung der ALG II-Regelsätze. Vom Original bis zur Bestimmung der Regelsätze 2017 wurden etliche Kürzungen/Manipulationen vorgenommen. Bitte listen sie alle Kürzungen detailliert mit Datum der Änderung auf. Zu Ihrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung: Zu Frage 1: Hierzu bedarf es einiger grundlegender Erläuterungen. Der „Warenkorb“ bildet die Grundlage für die Berechnung des Verbraucherpreisindex (siehe hierzu die Erläuterungen zum Verbraucherpreisindex unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten…). Hiervon zu differenzieren ist die sog. „Warenkorbmethode“, die unter anderem durch das zuständige Bundesministerium festgelegt wurde. Hiernach erfolgte die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe bis in die 1980er Jahre. Dahinter stand ein Bedarfsmengenschema, das nach Art und Menge verschiedene Güter und Dienstleistungen zur Deckung des unterstellten Bedarfs an Ernährung, für den hauswirtschaftlichen Bedarf und für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens enthielt. Die Anpassung der regelsatzrelevanten Warenkörbe an geänderte gesellschaftliche Verhältnisse gelang in der Praxis nur sehr unvollkommen. Deshalb regten die Arbeits- und Sozialminister der Länder an, einen Vorschlag zu erarbeiten, der sich nicht mehr an einem Warenkorb, sondern an den Verbrauchsgewohnheiten von unteren Einkommensgruppen orientieren sollte (Statistikmodell). 1990 wurde dann das Warenkorbsystem durch das Statistikmodell abgelöst. Im Wesentlichen sieht das Statistikmodell vor, die Verbrauchspositionen unterer Einkommensgruppen um nicht regelbedarfsrelevante Positionen zu bereinigen und daraus den Regelbedarf abzuleiten. Die im fünfjährigen Turnus stattfindende Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) stellt die gesetzliche Datenbasis bzw. die Berechnungsgrundlage für die jeweilige Festlegung der Regelbedarfshöhe dar. Im zwölften Buch des Sozialgesetzbuches regeln die §§ 28 ff. die Ermittlung, Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/28.h…). Die Regelbedarfsermittlungsgesetze (RBEG), bzw. vor 2010 die Regelsatzverordnungen, regeln Zusammensetzung, Inhalt und Bemessung des Eckregelsatzes. Das zur Ermittlung der jeweiligen Regelsätze gemäß RBEG angewendete Berechnungsverfahren wird federführend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entwickelt und unterliegt ausschließlich dessen Zuständigkeit. Nähere Auskünfte zum Berechnungsverfahren erteilt deshalb ausschließlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/inhalt.h… Zu Frage 2: Die Sozialgerichte haben den Begriff des soziokulturellen Existenzminimums geprägt. Er umfasst den materiellen Bedarf, der unerlässlich ist, um bei sparsamem Wirtschaften am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Die durch das Ministerium festgelegten Regelbedarfe sollen eben auch diese Teilhabe ermöglichen. Über weitergehende Informationen zum Begriff des „soziokulturellen Existenzminimums“ verfügt das Statistische Bundesamt nicht. Zu den Fragen 3 und 4: Ihr Fragen nach der „Tabelle zur Datenerfassung“ und den „Kürzungen/Manipulationen“ bei der Bestimmung von ALG II-Regelsätzen verstehen wir so, dass Sie die Änderungen in den Tabellen der RBEG meinen. Die Festlegung der Regelbedarfe erfolgt durch das zuständige Bundesministerium in den Regelbedarfsermittlungsgesetzen bzw. den Regelsatzverordnungen. Folgende Anlagen haben wir für Sie zusammengestellt: Anlage 1_RBEG EVS 2013: enthält Deutscher Bundestags Drucksache 18/9984 vom 17.10.2016 Gesetzentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der EVS 2013 Sonderauswertungen; ab Seite 36 sind die Einzelpositionen mit den jeweiligen Abschlägen aufgeführt. Anlage 2_RBEG EVS 2008: enthält Deutscher Bundestag Drucksache 17/3404 vom 26.10.2010 Gesetzentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis der EVS 2008 Sonderauswertungen; ab Seite 53 sind die Einzelpositionen mit den jeweiligen Abschlägen aufgeführt. Anlage 3_RSV EVS 2003: enthält Bundesrat Drucksache 635/06 vom 31.08.2006 Regelsatzverordnung auf Basis der EVS 2003. Anlage 4_RSV EVS 1998: enthält Bundesrat Drucksache 206/04 vom 12.03.2004 Regelsatzverordnung auf Basis der EVS 1998. Wir hoffen, Ihre Anfrage hiermit beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir Sie zu konkretisieren, was Sie mit „Tabelle zur Datenerfassung“ meinen. Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der Arbeit des Statistischen Bundesamtes und verbleiben mit freundlichen Grüßen

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AW: AW: Anfrage nach dem IFG (Az.: A-IR/1110100-IF30160) [#20365] Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
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Betreff
AW: AW: Anfrage nach dem IFG (Az.: A-IR/1110100-IF30160) [#20365]
Datum
13. März 2017 21:34
An
Statistisches Bundesamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die Zusammenstellung der Informationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20365 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>