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Einkommensteuer auf Rundfunkbeitrag

Rundfunkbeitrag gehört zum zu versteuerndes Einkommen und wird somit versteuert. D.h., der deutsche öffentlich-rechtlicher Rundfunk erzeugt bei allein wohnenden Person Mindestausgaben in dieser Höhe: 210 Euro Rundfunkbeiträge pro Jahr + Steuer auf diese Summe.

Die Länder haben die Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt und der Staat kassiert dann auch noch Steuer auf diese Abgabe.

Wie ist diese Situation in der Statistik abgebildet? Welche Informationen haben Sie zum Thema "Einkommensteuer auf Rundfunkbeitrag"?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Februar 2018
  • Frist
    23. März 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rundfun…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einkommensteuer auf Rundfunkbeitrag [#26646]
Datum
18. Februar 2018 17:48
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rundfunkbeitrag gehört zum zu versteuerndes Einkommen und wird somit versteuert. D.h., der deutsche öffentlich-rechtlicher Rundfunk erzeugt bei allein wohnenden Person Mindestausgaben in dieser Höhe: 210 Euro Rundfunkbeiträge pro Jahr + Steuer auf diese Summe. Die Länder haben die Abgabe "Rundfunkbeitrag" eingeführt und der Staat kassiert dann auch noch Steuer auf diese Abgabe. Wie ist diese Situation in der Statistik abgebildet? Welche Informationen haben Sie zum Thema "Einkommensteuer auf Rundfunkbeitrag"?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 200: Einkommensteuer auf Rundfunkbeitrag
Datum
19. Februar 2018 08:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18. Februar 2018. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30200 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
IFG-Bescheid: Einkommenssteuer auf Rundfunkbeitrag Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 18. Febru…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Einkommenssteuer auf Rundfunkbeitrag
Datum
14. März 2018 14:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 18. Februar 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30200) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen: Welche Informationen haben Sie zum Thema "Einkommensteuer auf Rundfunkbeitrag"? Wir haben bei der zuständigen Stelle in unserem Haus, die für die Einkommenssteuerstatistik zuständig ist, nachgefragt und folgende Stellungnahme erhalten. Da der Rundfunkbeitrag nichts mit der Lohn- und Einkommensteuer zu tun hat, liegen uns im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik keine Informationen hierüber vor. Wir hoffen dass Ihre Anfrage damit beantwortet ist. Vielen Dank für Ihre Geduld. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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