Einkommensteuererklärung 2017

Anfrage an: Finanzamt Stuttgart I

habe eine Wohnung in 2017 gekauft. Verkaufsdatum ist allerdings 2. Quartal 2018 somit habe ich einige Kosten wie Notar und Grundbuch gebühren in 2017 gezahlt. Bin aber immer noch nicht der Eigentümer. Wie kann ich diese Kosten gelten machen bei meiner ESt-E 2017.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. November 2017
  • Frist
    31. Dezember 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: habe eine Wohn…
An Finanzamt Stuttgart I Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einkommensteuererklärung 2017 [#25468]
Datum
28. November 2017 01:42
An
Finanzamt Stuttgart I
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
habe eine Wohnung in 2017 gekauft. Verkaufsdatum ist allerdings 2. Quartal 2018 somit habe ich einige Kosten wie Notar und Grundbuch gebühren in 2017 gezahlt. Bin aber immer noch nicht der Eigentümer. Wie kann ich diese Kosten gelten machen bei meiner ESt-E 2017.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Finanzamt Stuttgart I
Sehr geehrtAntragsteller/in Es kommt drauf an ob Sie die Wohnung vermieten oder selbst nutzen. Wenn Sie die Wohnun…
Von
Finanzamt Stuttgart I
Betreff
AW: Einkommensteuererklärung 2017 [#25468]
Datum
6. Dezember 2017 08:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Es kommt drauf an ob Sie die Wohnung vermieten oder selbst nutzen. Wenn Sie die Wohnung selbst nutzen sind die Kosten nicht abzugsfähig. Wenn Sie die Wohnung vermieten können die Aufwendungen als Werbungskosten im Jahr der Zahlung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen