Sehr geehrter Herr Semsrott,
zu Ihrem Antrag vom 24. September 2018 auf Übersendung der Gästeliste fiir das Staatsbankett zu Ehren des Präsidenten der Republik Türkei ergeht folgender
BESCHEID:
Den beantragten Informationszugang lehne ich - kostenfrei - ab.
Begründung:
I.
Mit E-Mail vom 24. September 2018 haben Sie die Übersendung der "Liste von rund 120 Gästen, die zum Staatsbankett für Recep Tayyip Erdogan Ende September eingeladen wurden" beantragt.
II.
Die Herausgabe der von Ihnen begehrten Unterlagen war abzulehnen. Denn von dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus§ 1 Abs. 1 IFG wird die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Bundespräsidenten selbst bzw. die Vorbereitungen präsidentieller Akte des Bundespräsidenten durch das Bundespräsidialamt nicht erfasst. Insofern führt bereits die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8) wie folgt aus: "Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidenfiel/er Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. (. .. )". Dieser eindeutigen Klarstellung des gesetzgebensehen Willens folgt das Schrifttum zum IFG einhellig (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 181ff; Jastrow/Schlatmann, IFG, § 1 Rn. 40f; Rossi, IFG, § 1 Rn. 65; Schmidt/Jastrow, NVwZ 2005, 984, 988; Berger/Partsch!Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 62; BeckOK InfoMedienR/Debus IFG, § 1 Rn. 143.4). Auch die Bundesbeauftragte fiir den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt diese Auffassung (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit :für die Jahre
2014 und 2015, S. 76f).
Neben den verfassungsrechtlich positivierten Aufgaben sind auch die vielfältigen Repräsentationsaufgaben des Bundespräsidenten im In- und Ausland verfassungsrechtlicher Art und daher dem IFG entzogen. In der Kommentierung zum IFG wird diesbezüglich wie folgt ausgeführt:
"Dem Informationszugang nach § I Abs. I S. 2 entzogen sind auch bestimmte Aufgaben, die der Bundespräsident in der Funktion des Staatsoberhaupts wahrnimmt. Dabei handelt es sich um spezifische verfassungsrechtliche Aufgaben. Beispiele insoweit sind die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstige mit dem Amt verbundene Funktionen wie Vertrauensbildung und Integration z.B. durch öffentliche Auftritte, Ansprachen, (Staats-)Besuche, Veranstaltungen".
(vgl. Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 190).
Die Ausrichtung eines Staatsbanketts zu Ehren eines ausländischen Staatsgastes erfolgt in Wahrnehmung der verfassungsrechtlich verankerten Repräsentationsfunktion des Bundespräsidenten, so dass Unterlagen zur Vorbereitung des Staatsbanketts und damit auch die entsprechenden Gästelisten mithin nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen