Einnahmen aus Auskünften aus dem Melderegister

Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchender
- die Summe der Einnahmen durch Auskünfte aus dem Melderegister für die Jahre 2012, 2013 und 2014.
- die Anzahl der Anfragen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014.
- die Anzahl der Widersprüche gegen die Übermittlung von Informationen, bzw die Dokumente aus denen ich diese Auskünfte ersehen kann.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor.

Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.

Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. März 2015
  • Frist
    1. Mai 2015
  • 3 Follower:innen
Marie Salm
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das Verhält…
An Stadtverwaltung Koblenz Details
Von
Marie Salm
Betreff
Einnahmen aus Auskünften aus dem Melderegister [#9000]
Datum
30. März 2015 13:31
An
Stadtverwaltung Koblenz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchender - die Summe der Einnahmen durch Auskünfte aus dem Melderegister für die Jahre 2012, 2013 und 2014. - die Anzahl der Anfragen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014. - die Anzahl der Widersprüche gegen die Übermittlung von Informationen, bzw die Dokumente aus denen ich diese Auskünfte ersehen kann. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Marie Salm <<E-Mail-Adresse>>
Stadtverwaltung Koblenz
Sehr geehrte Frau Salm, vielen Dank für Ihre Anfrage zum LIFG bezüglich verschiedener Kennzahlen im Meldewesen. …
Von
Stadtverwaltung Koblenz
Betreff
Anfrage zu den Einnahmen aus Auskünften aus dem Melderegister gem. LIFG
Datum
24. April 2015 14:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Salm, vielen Dank für Ihre Anfrage zum LIFG bezüglich verschiedener Kennzahlen im Meldewesen. Wie von Ihnen gewünscht, antworten wir auf Ihre Anfrage in elektronischer Form. Leider können anonyme Anfragen (bzw. Anfragen von nicht identifizierbaren Personen) inhaltlich nicht beantwortet werden. An dieser Stelle können wir Ihnen aber selbstverständlich anbieten, dass Sie sich in nicht anonymisierter Form gerne jederzeit an uns wenden können. Sie werden dann auch eine Beantwortung Ihrer Fragen innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhalten. Der direkte Kontakt zu unserer Behörde erscheint unserer Ansicht nach, unabhängig von der geltenden Rechtslage, als bürgernah und bürgerfreundlich. Wir hoffen auf Ihr Verständnis in dieser Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Marie Salm
Sehr geehrte Damen und Herren, nein ich habe kein Verständnis für diese Antwort. Ich habe keine persönlichen Date…
An Stadtverwaltung Koblenz Details
Von
Marie Salm
Betreff
AW: Anfrage zu den Einnahmen aus Auskünften aus dem Melderegister gem. LIFG [#9000]
Datum
29. April 2015 01:22
An
Stadtverwaltung Koblenz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, nein ich habe kein Verständnis für diese Antwort. Ich habe keine persönlichen Daten erfragt und auch nicht anonym, sie sprechen mich immerhin mit meinem Namen an. Die Plattform "Frag den Staat" ist die Möglichkeit für Bürger das LIFG zu nutzen und die Antworten der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daher bitte ich sie noch einmal darum mir die gewünschten Auskünfte hier zu erteilen. Ich behalte mir vor, den Landesinformationsfreiheitsgesetzbeauftragen von Rheinland-Pfalz Dr.Edgar Wagner zu fragen, inwieweit ihre Weigerung mir hier Auskunft zu erteilen rechtskonform ist. Mit freundlichen Grüßen Marie Salm Anfragenr: 9000 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Stadtverwaltung Koblenz
Anfrage gem. Landesinformationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Frau Salm, auf Ihre nochmalige E-Mail vom 29.04.2015…
Von
Stadtverwaltung Koblenz
Betreff
Anfrage gem. Landesinformationsfreiheitsgesetz
Datum
8. Mai 2015 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Salm, auf Ihre nochmalige E-Mail vom 29.04.2015 nehmen wir Bezug. Ohne die Frage der Identifizierbarkeit abschließend geklärt zu haben (so wäre z.B. mit den uns von ihnen lediglich vorliegenden Absenderdaten eine einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Meldegesetz nicht zulässig) möchten wir Ihnen dennoch Folgendes mitteilen: In Ihrer E-Mail vom 30.03.2015 beziehen Sie sich u.a. auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und bitten um Zusendung von folgenden Informationen: 1. Das Verhältnis zwischen gewerblichen und privaten Auskunftsersuchender 2. Die Summe der Einnahmen durch Auskünfte aus dem Melderegister für die Jahre 2012, 2013 und 2014. 3. Die Anzahl der Anfragen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014. 4. Die Anzahl der Widersprüche gegen die Übermittlung von Informationen, bzw. die Dokumente aus denen ich diese Auskünfte ersehen kann Zu 1: Eine Beauskunftung zu diesem Punkt Ihrer Anfrage ist nicht möglich. Eine statistische Erhebung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird daher im Sinne einer effizient handelnden Verwaltung auch nicht erhoben. Dementsprechend liegen keine Daten vor. Zu 2: Eine statistische Erhebung ist gesetzlich nicht vorgesehen, daher liegen keine entsprechenden Daten vor. Alle Einnahmen des Bürgeramtes (also auch Einnahmen für andere Dienstleistungen) fließen in das Produkt 1223/Bürgerservice in den Haushalt der Stadt Koblenz ein. Dieser ist unter der Internetadresse www.Koblenz.de abrufbar. Eine feingliedrigere Darstellung ist nicht steuerungsrelevant und wird daher im Sinne einer effizient handelnden Verwaltung nicht durchgeführt. Zu 3: Eine statistische Erhebung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird daher im Sinne einer effizient handelnden Verwaltung auch nicht erhoben. Dementsprechend liegen keine Daten vor. Zu 4: Zurzeit gibt es in Koblenz 1.134 Personen, die einen Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten gem. § 18 Melderechtsrahmengesetz oder den §§ 7,32,34,35 Meldegesetz eingetragen haben. Wir weisen darauf hin, dass ein Informationszugangsrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 LIFG lediglich auf vorhandene amtliche Informationen besteht. Eine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde besteht nicht. Mit freundlichen Grüßen