Einnahmen stationärer Blitzer im Jahr 2019/2018

Anfrage an: Stadt Tuttlingen

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte senden Sie mir die Einnahmen aus stationären Blitzern in Tuttlingen aus dem Jahr 2019 zu. Falls möglich, mit einer Aufteilung nach dem jeweiligen Blitzer.

Falls die Daten für 2019 nicht vorliegen sollten, so bitte ich um die Daten für 2018.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Viele Grüße,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Juli 2020
  • Frist
    4. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte senden Sie mir die Einnahmen aus stationären Blitzern in…
An Stadt Tuttlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einnahmen stationärer Blitzer im Jahr 2019/2018 [#192097]
Datum
5. Juli 2020 21:11
An
Stadt Tuttlingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte senden Sie mir die Einnahmen aus stationären Blitzern in Tuttlingen aus dem Jahr 2019 zu. Falls möglich, mit einer Aufteilung nach dem jeweiligen Blitzer. Falls die Daten für 2019 nicht vorliegen sollten, so bitte ich um die Daten für 2018. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Viele Grüße, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192097/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Tuttlingen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie beziehen sich in Ihrem Antrag auf die Regelungen de…
Von
Stadt Tuttlingen
Betreff
WG: Einnahmen stationärer Blitzer im Jahr 2019/2018 [#192097]
Datum
6. Juli 2020 08:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie beziehen sich in Ihrem Antrag auf die Regelungen des § 7 Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LiFG). Gemäß dieser Regelung, genauer gemäß § 7 Abs. 2 LiFG, muss der Antrag erkennen lassen zu welchen Informationen der Zugang gewünscht ist. Übersetzt bedeutet dies, es ist ein Grund für die gewünschte Auskunft anzugeben. Wir bitten daher Ihren Antrag nochmals entsprechend zu konkretisieren, damit über diesen überhaupt entschieden werden kann. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], Zunächst vielen Dank für die sehr schnelle Antwort auf meine Anfrage. Ich widerspreche Ihrer …
An Stadt Tuttlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Einnahmen stationärer Blitzer im Jahr 2019/2018 [#192097]
Datum
6. Juli 2020 09:16
An
Stadt Tuttlingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Zunächst vielen Dank für die sehr schnelle Antwort auf meine Anfrage. Ich widerspreche Ihrer Interpretation des Gesetzestexts. Das LIFG sieht eine Begründung eines Antrags nur dann vor, wenn dieser sich auf personenbezogene Daten bezieht (§7 Absatz 1 LIFG). Da ich lediglich eine Auflistung der Einnahmen der jeweiligen stationären Blitzer in Tuttlingen wünsche, muss ich somit auch keinen Grund für meine Anfrage angeben. Dies kann auch auf der FAQ Seite zum LIFG auf der Webseite von Baden-Württemberg nachgelesen werden (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/informationsfreiheit-haeufig-gestellte-fragen/). Unter der Rubrik "Bestehen für die Wahrnehmung des Rechts auf Informationszugang besondere Voraussetzungen? Was ist bei der Antragstellung zu beachten?" findet sich der Absatz: "[...] Weitergehende Erklärungen, aus welchen Gründen Sie sich für die beantragten Informationen interessieren, was Sie damit vorhaben oder zu welchem Zweck Sie diese benötigen, sind grundsätzlich nicht erforderlich." Als weiteres Beispiel habe ich im Folgenden drei LIFG-Anträge an die Stadt Stuttgart bzw. Eislingen angegeben, welche ohne die Angabe von Gründen bearbeitet wurden. https://fragdenstaat.de/a/34437 https://fragdenstaat.de/a/35147 https://fragdenstaat.de/a/63029 Ich konkretisiere meinen Antrag aber in soweit, dass ich die Übermittlung der genannten Daten in elektronischer Form wünsche. Vielen Dank für die Bearbeitung meines Antrags. Für Rückfragen stehe ich gerne auch telefonisch zur Verfügung: [geschwärzt] Viele Grüße, [geschwärzt] Anfragenr: 192097 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]

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Stadt Tuttlingen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist eine Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informati…
Von
Stadt Tuttlingen
Betreff
Einnahmen stationärer Blitzer im Jahr 2019/2018 [#192097]
Datum
3. August 2020 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist eine Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (LIFG). Im Folgenden die Einnahmen der Stadt Tuttlingen aus stationären Blitzern: 2018: 53.908,60 € 2019: 72.352,90 € Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Hinweis zur Weiterverwendung und Nutzung der Ihnen übermittelten Informationen: Sie haben Zugang zu den von Ihnen gewünschten Informationen erhalten. Vielleicht sind diese Informationen urheberrechtlich oder lizenzrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass jemand besondere Rechte an diesen Informationen hat. Diese Person kann zum Beispiel bestimmen, ob Sie diese Informationen weiterverbreiten und ob Sie mit diesen Informationen Geld verdienen dürfen. Falls Sie nicht wissen, ob Sie diese Informationen weiterverbreiten oder nutzen dürfen, erkundigen Sie sich bitte direkt bei der Person, die diese Informationen erstellt hat. Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen