Sehr geehrtAntragsteller/in
anbei sende ich Ihnen noch einmal die Antwort, welche Ihnen Ende Mai zugegangen sein müsste. Durch das Ausscheiden der damaligen Mitarbeiterin kann jedoch nicht mehr zweifelsfrei nachvollzogen werden, ob Ihnen diese auch wirklich zugegangen ist. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Sehr geehrtAntragsteller/in
sie baten um Information zur jährlich wiederkehrenden teilweisen Sperrung des Rathenauplatzes in Halle (Saale) mittels Durchfahrts- und Parkverbot. Wie Sie richtig festgestellt haben, steht dies im Zusammenhang mit entsprechenden Witterungsbedingungen (Schneefall). Die Sperrung erfolgt allerdings nicht, um den Kindern das Rodeln an der Pauluskirche zu ermöglichen. Die Sperrung erfolgt, weil das Rodeln an der Pauluskirche (Hasenberg) nicht verhindert werden kann. Gemäß § 31 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Sport und Spiel auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht erlaubt. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO teilt zu § 31 allerdings mit: „Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.“
Da sich hier das Rodeln bis auf die Fahrbahn nicht verhindert lässt, erfolgte die Sperrung zum Schutz der Kinder in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränkt oder verboten werden. Die Teilnahme am Straßenverkehr wird dabei nicht nur durch Fahrzeuge bestimmt, vielmehr gehören auch Fußgänger, mithin auch Kinder dazu. Gerade von Kindern kann aber nicht immer regelgerechtes Verhalten erwartet werden. Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern übersteigt. Diese Gefahrenlage besteht hier ohne Zweifel. Die Art der Beschränkung ist daher gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 9 der StVO möglich. Da keine andauernde, ständige Sperrung erfolgt, steht dies auch nicht im Widerspruch zum Widmungszweck der Straße.
Sofern Ihrerseits noch Bedarf gesehen wird, können Sie gern den dazu erlassenen Verkehrszeichenplan in unseren Amtsräumen einsehen. Bitte melden Sie sich zur Terminabsprache.
Mit freundlichen Grüßen