Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne von Paragraph 19 Absatz 3 ff MStV
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Liste der in NRW anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne von Paragraph 19 Absatz 3 ff MStV nebst den dazugehörigen Kontaktdaten dieser Einrichtungen
oder ersatzweise die Information über die Standorte oder die Fundstellen und Adressen jener Liste oder eines entsprechenden Verzeichnisses
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Diese IFG-Anfrage mit der Nummer #246636 (URL: https://fragdenstaat.de/a/246636 ) ist eine nicht weiter bearbeitete Vorläuferversion und von daher ein unbeabsichtigtes Doppel der IFG-Anfrage #246637 (URL: https://fragdenstaat.de/a/246637 ). Die letztgenannte Anfrage wurde mit mit der Antwort der adressierten Stelle vom 20. April 2022 in der Weise erledigt, dass als Ergebnis festgehalten werden musste, dass die begehrten Informationen über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne von Paragraph 19 Absatz 3 ff. MStV mangels entsprechender Anträge und demzufolge auch mangels sich daran anschließender Anerkennungen im Bundesland der adressierten Stelle und übrigens auch in allen anderen Bundesländern nicht vorhanden sind.
Aus dieser Negativ-Information hat der IFG-Antragsteller weitere Meta-Informationen gewonnen, die er in seiner Zusammenfassung zur IFG-Anfrage #246637 (URL: https://fragdenstaat.de/a/246637 ) dargelegt hat. Der Einfachheit wird das zusammengefasste Ergebnis der Anfrage #246637 im folgenden Zitat wiedergegeben.
--- Zitat-Anfang der Ergebnisse der IFG-Anfrage #246637 ---
Es gibt bislang weder in NRW noch in anderen Bundesländern anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Medien im Sinne von Paragraph 19 Absatz 3 ff. des Medienstaatsvertrags (MStV). Damit gibt es außer dem Deutschen Presserat und den internen Aufsichtsorganen von Sendeanstalten keine von den Medien selbst geschaffenen "Selbstzensur-Büttel". Dass es auch keine Anträge auf Anerkennung solcher Einrichtungen gegeben hat, bedeutet auch, dass die journalistischen Grundsätze auch ohne institutionalisierte Selbstkontrolle beachtet und befolgt werden oder aber im Streitfall die staatlichen Aufsichtsbehörden und die Gerichte bemüht werden.
Weitere durch die Antwort sich ergebende Meta-Informationen sind:
Die gesetzgeberische Notwendigkeit der prophylaktisch geschaffenen Möglichkeit für die Errichtung solcher Selbstkontroll-Instrumentarien ist im Nachhinein sechzehn mal in Zweifel zu ziehen.
Die Lehre der journalistischen Grundsätze durch die mediale Praxis und die akademische Ausbildung scheint so gut zu funktionieren, dass sich auf den ersten Blick die derartigen Selbstkontroll-Instrumentarien erübrigen und dass dieser erste Eindruck nach einer näheren Evaluation verlangt.
Die Landesmedienanstalt hat die Anerkennung von solchen Einrichtungen als eine ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht in ihre Außendarstellung mit aufgenommen. Insofern gebührt ihr umso mehr der Dank für die rasche Beantwortung der Anfrage.
--- Zitat-Ende ---
Damit ist auch diese IFG-Anfrage mit der Nummer #246636 abgeschlossen.
Information nicht vorhanden
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Datum19. April 2022
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21. Mai 2022
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