Einsatz der Bundeswehr im Rettungsdienst

Seit etlichen Jahren wird der zivile Rettungsdienst in Berlin, getragen vom Land Berlin und hoheitlich durchgeführt von der Berliner Feuerwehr und Einheiten der anerkannten Hilfsorganisationen, von Einsatzkräften der Bundeswehr unterstützt. Was anfangs mit Amtshilfe i.S.v. Art. 35 GG begründet wurde ist mittlerweile eine feste Größe in der zivilen Landschaft des Rettungsdienstes in Berlin. Die Begründung ist inzwischen auch von der Inübunghaltung der eingesetzten Kräfte überlagert, so dass nach außen hin die ja per definitionem zeitliche Begrenzung einer Amtshilfe nicht mehr zur Debatte steht. Inzwischen werden für hunderttausende Euros Fahrzeuge und Mittel beschafft, die regelhaft auf festen Wachstandorten und mit eigenen Rufkennern von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gepflegt werden.
Müsste man nur die Inübunghaltung sicherstellen, so könnte man dies problemlos in der position eines "Dritten Manns" als Praktikant auf einem zivilbesetzten Rettungswagen tun und müsste nicht hierfür Steuergelder für die Anschaffung und Unterhaltung von Rettungsmitteln und die Ausbildung und Beschäftigung von Fahrern ausgeben. Sicherlich sind wir uns ja einig, dass der Begriff der Inübunghaltung nur auf die medizinische Einsatzbereitschaft hinzielen kann und nicht unerfahrenes und ungeübtes Personal der Bundeswehr damit beauftragt wird, mit Sonder- und Wegerechten durch Berlin zu rasen.
Ich sehe die Prinzipien der Subsidiarität gefährdet, da es durchaus zivile Arbeitskräfte gibt, die diese Lücken bereitwillig füllen würden, und zudem einen Verstoß gegen Art. 87a GG, der im vorliegenden Fall der zeitlich ausgedehnten Nutzung der Ressource und der festen Einreihung in die Berliner Alarm- und Ausrückeordnung mit eigenen Wachbereichen und Funkkennern schwerlich über Art. 35 GG zu erklären ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz der Bundeswehr im Rettungsdienst [#177412]
Datum
28. Januar 2020 08:27
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit etlichen Jahren wird der zivile Rettungsdienst in Berlin, getragen vom Land Berlin und hoheitlich durchgeführt von der Berliner Feuerwehr und Einheiten der anerkannten Hilfsorganisationen, von Einsatzkräften der Bundeswehr unterstützt. Was anfangs mit Amtshilfe i.S.v. Art. 35 GG begründet wurde ist mittlerweile eine feste Größe in der zivilen Landschaft des Rettungsdienstes in Berlin. Die Begründung ist inzwischen auch von der Inübunghaltung der eingesetzten Kräfte überlagert, so dass nach außen hin die ja per definitionem zeitliche Begrenzung einer Amtshilfe nicht mehr zur Debatte steht. Inzwischen werden für hunderttausende Euros Fahrzeuge und Mittel beschafft, die regelhaft auf festen Wachstandorten und mit eigenen Rufkennern von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gepflegt werden. Müsste man nur die Inübunghaltung sicherstellen, so könnte man dies problemlos in der position eines "Dritten Manns" als Praktikant auf einem zivilbesetzten Rettungswagen tun und müsste nicht hierfür Steuergelder für die Anschaffung und Unterhaltung von Rettungsmitteln und die Ausbildung und Beschäftigung von Fahrern ausgeben. Sicherlich sind wir uns ja einig, dass der Begriff der Inübunghaltung nur auf die medizinische Einsatzbereitschaft hinzielen kann und nicht unerfahrenes und ungeübtes Personal der Bundeswehr damit beauftragt wird, mit Sonder- und Wegerechten durch Berlin zu rasen. Ich sehe die Prinzipien der Subsidiarität gefährdet, da es durchaus zivile Arbeitskräfte gibt, die diese Lücken bereitwillig füllen würden, und zudem einen Verstoß gegen Art. 87a GG, der im vorliegenden Fall der zeitlich ausgedehnten Nutzung der Ressource und der festen Einreihung in die Berliner Alarm- und Ausrückeordnung mit eigenen Wachbereichen und Funkkennern schwerlich über Art. 35 GG zu erklären ist.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177412 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177412
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. Januar 2020 08:27
Status
Warte auf Antwort

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre nachstehende elektronische Nachricht habe ich zuständigkeitshalber erhalten und…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Einsatz der Bundeswehr im Rettungsdienst [#177412] - Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
31. Januar 2020 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
15,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre nachstehende elektronische Nachricht habe ich zuständigkeitshalber erhalten und bestätige hiermit deren Eingang. Ihre Ausführungen lassen indes nicht erkennen, welches konkrete Begehren Sie verfolgen. Eine präzise und konkretisierte Frage ist aus Ihrer Anfrage heraus nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Bezug auf das Akteneinsichtsbegehren. Anhand Ihrer Ausführungen vermag ich nicht zu erkennen, welche konkrete Akteneinsicht von Ihnen gewünscht wird. Nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) hat jede öffentliche Stelle ihre Aktenordnung allgemein zugänglich zu machen. Diese ist auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Inneres und Sport https://www.berlin.de/sen/inneres/servi… einsehbar. Bitte nehmen Sie zunächst eine Konkretisierung vor, in welche Akten Sie Einsicht begehren. Erst dann kann ich Ihr Anliegen prüfen und Ihnen auch den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft mitteilen. Ungeachtet dessen kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass mit der letzten Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 20.09.2016 (GVBl- S. 762) eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Bundeswehr an der Notfallrettung im Land Berlin geschaffen worden ist. Ich verweise insoweit auf die amtliche Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2963 vom 01.06.2016, Seiten 28, 29). Dort heißt es: "Der Begriff der Beleihung wird entsprechend der amtlichen Begründung zu § 5 (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs.-Nr. 12/2881, S. 10) zur Klarstellung der Aussage "Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung" Satz 2 und 3 betreffend eingefügt. Im Übrigen schafft die Ergänzung eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die seit 2005 geübte Praxis der Beteiligung der Bundeswehr an der Notfallrettung der Berliner Feuerwehr (anfangs durch Gestellung eines Notarztwagens, später eines Notarzteinsatzfahrzeuges, seit 2008 auch von Rettungswagen).[...] Da der Umfang der Beteiligung durch weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen die originäre Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr nicht berühren darf, wird das Vorliegen eines öffentlichen Interesses vorausgesetzt. An der Beteiligung durch die Bundeswehr - wie in der gegenwärtigen Praxis - besteht insbesondere dann ein öffentliches Interesse, wenn die Mitwirkung - wie gegenwärtig - sowohl den sanitätsdienstlichen Interessen der Bundeswehr dient, deren Personal die für seine Aufgaben notwendige notfallmedizinische Expertise erlangt und erhält, als auch der Berliner Feuerwehr dient, deren Notfallrettungsdienst professionell unterstützt wird. " Sollte sich Ihre Anfrage mit dieser Auskunft nicht bereits erledigt haben, bitte ich Sie, Ihre Anfrage nach obigen Ausführungen zu konkretisieren und stehe ich Ihnen für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung. Ansonsten betrachte ich die Angelegenheit hiermit als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen