Einsatz der Bundeswehr im zivilen Rettungsdienst - Schwerpunkt Berlin

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Seit etlichen Jahren wird der zivile Rettungsdienst in Berlin, getragen vom Land Berlin und hoheitlich durchgeführt von der Berliner Feuerwehr und Einheiten der anerkannten Hilfsorganisationen, von Einsatzkräften der Bundeswehr unterstützt. Was anfangs mit Amtshilfe i.S.v. Art. 35 GG begründet wurde ist mittlerweile eine feste Größe in der zivilen Landschaft des Rettungsdienstes in Berlin. Die Begründung ist inzwischen auch von der Inübunghaltung der eingesetzten Kräfte überlagert, so dass nach außen hin die ja per definitionem zeitliche Begrenzung einer Amtshilfe nicht mehr zur Debatte steht. Inzwischen werden für hunderttausende Euros Fahrzeuge und Mittel beschafft, die regelhaft auf festen Wachstandorten und mit eigenen Rufkennern von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gepflegt werden.
Müsste man nur die Inübunghaltung sicherstellen, so könnte man dies problemlos in der position eines "Dritten Manns" als Praktikant auf einem zivilbesetzten Rettungswagen tun und müsste nicht hierfür Steuergelder für die Anschaffung und Unterhaltung von Rettungsmitteln und die Ausbildung und Beschäftigung von Fahrern ausgeben. Sicherlich sind wir uns ja einig, dass der Begriff der Inübunghaltung nur auf die medizinische Einsatzbereitschaft hinzielen kann und nicht unerfahrenes und ungeübtes Personal der Bundeswehr damit beauftragt wird, mit Sonder- und Wegerechten durch Berlin zu rasen.
Ich sehe die Prinzipien der Subsidiarität gefährdet, da es durchaus zivile Arbeitskräfte gibt, die diese Lücken bereitwillig füllen würden, und zudem einen Verstoß gegen Art. 87a GG, der im vorliegenden Fall der zeitlich ausgedehnten Nutzung der Ressource und der festen Einreihung in die Berliner Alarm- und Ausrückeordnung mit eigenen Wachbereichen und Funkkennern schwerlich über Art. 35 GG zu erklären ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit etlichen Jahre…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz der Bundeswehr im zivilen Rettungsdienst - Schwerpunkt Berlin [#177409]
Datum
28. Januar 2020 08:24
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit etlichen Jahren wird der zivile Rettungsdienst in Berlin, getragen vom Land Berlin und hoheitlich durchgeführt von der Berliner Feuerwehr und Einheiten der anerkannten Hilfsorganisationen, von Einsatzkräften der Bundeswehr unterstützt. Was anfangs mit Amtshilfe i.S.v. Art. 35 GG begründet wurde ist mittlerweile eine feste Größe in der zivilen Landschaft des Rettungsdienstes in Berlin. Die Begründung ist inzwischen auch von der Inübunghaltung der eingesetzten Kräfte überlagert, so dass nach außen hin die ja per definitionem zeitliche Begrenzung einer Amtshilfe nicht mehr zur Debatte steht. Inzwischen werden für hunderttausende Euros Fahrzeuge und Mittel beschafft, die regelhaft auf festen Wachstandorten und mit eigenen Rufkennern von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gepflegt werden. Müsste man nur die Inübunghaltung sicherstellen, so könnte man dies problemlos in der position eines "Dritten Manns" als Praktikant auf einem zivilbesetzten Rettungswagen tun und müsste nicht hierfür Steuergelder für die Anschaffung und Unterhaltung von Rettungsmitteln und die Ausbildung und Beschäftigung von Fahrern ausgeben. Sicherlich sind wir uns ja einig, dass der Begriff der Inübunghaltung nur auf die medizinische Einsatzbereitschaft hinzielen kann und nicht unerfahrenes und ungeübtes Personal der Bundeswehr damit beauftragt wird, mit Sonder- und Wegerechten durch Berlin zu rasen. Ich sehe die Prinzipien der Subsidiarität gefährdet, da es durchaus zivile Arbeitskräfte gibt, die diese Lücken bereitwillig füllen würden, und zudem einen Verstoß gegen Art. 87a GG, der im vorliegenden Fall der zeitlich ausgedehnten Nutzung der Ressource und der festen Einreihung in die Berliner Alarm- und Ausrückeordnung mit eigenen Wachbereichen und Funkkennern schwerlich über Art. 35 GG zu erklären ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177409 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177409
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 28. Januar 2020 Referat Presse 05 20 35 - 6034/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank fü…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 28. Januar 2020
Datum
7. Februar 2020 13:02
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,4 KB


Referat Presse 05 20 35 - 6034/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. Januar 2020. Den Zugang zu Prüfungsunterlagen und zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). § 96 Absatz 4 BHO trennt das Prüfungsverfahren vom Prüfungsergebnis. Für abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse (§ 96 Absatz 4 Satz 1 BHO) und für abschließend vom Parlament beratene Berichte (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO) hat der Gesetzgeber dem Bundesrechnungshof die Möglichkeit eröffnet, Dritten Informationszugang zu gewähren; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofes und damit zu allen darin enthaltenen Unterlagen hat der Gesetzgeber vollständig ausgeschlossen (§ 96 Absatz 4 Satz 3 BHO). Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Behörden und Stellen des Bundes. Die Angelegenheiten, für die die Länder oder Kommunen verantwortlich sind, werden folglich nicht vom Bundesrechnungshof geprüft. Der Bundesrechnungshof ist daher für Ihr Anliegen nicht der richtige Ansprechpartner. Da Sie in Ihrer Anfrage aber auch die Bundeswehr erwähnen, haben wir diese an die Fachseite weitergeleitet. Die Fachseite wird Ihre Ausführungen sicherlich mit Interesse lesen. Weitere, vertiefende Informationen über den Bundesrechnungshof finden Sie auf seiner Internetseite www.bundesrechnungshof.de<http://www…de>. Mit freundlichen Grüßen