Einsatz der Software SORMAS
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach Medienberichten der Wirtschaftswoche zum Einsatz der Software SORMAS (siehe hier: https://www.wiwo.de/politik/deutschland/digitales-system-sormas-die-gesundheitsaemter-lassen-sich-zeit-das-kanzleramt-schaeumt/26891498.html) habe ich folgende Fragen an Sie:
1) Nutzt das Gesundheitsamt der Stadt Bonn die Software SORMAS/ ist es bereits an das digitale System SORMAS („Surveillance Outbreak Response Management and Analysis System“) angeschlossen ?
2) Wie viele Corona-Daten werden aktuell noch per Fax übermittelt (hier reicht eine grobe Schätzung)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum8. Februar 2021
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10. März 2021
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