Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Durchsetzung von Quarantäne-Auflagen Gemeinde Kröning
Derzeit wird medial häufig darüber berichtet, dass private Sicherheitskräfte für die Einhaltung von angeordneten Quarantänen in Flüchtlingsunterkünften zum Einsatz kommen. Dabei wird das Ziel der Einhaltung der Quarantäne-Auflagen, folglich eine räumliche Eingrenzung der Bewegungsfreiheit von natürlichen Personen (Grundrechtseingriff), genannt.
Das Wochenblatt berichtet im Juli 2020:
"Nachdem bei einer Bewohnerin der dezentralen Asylunterkunft in Magersdorf-Kirchberg eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde, hat das Landratsamt Landshut die Einrichtung vorläufig unter Häusliche Quarantäne gestellt. Ein Sicherheitsdienst ist deshalb auch durchgehend vor Ort."
https://www.wochenblatt.de/boulevard/la…
Bitte senden Sie mir aufgrund der hohen rechtlichen Hürden eines Grundrechtseingriffs und der politischen Bedeutung die Beantwortung folgender Fragen zu:
Auf welcher rechtlichen und vertraglichen Grundlage erfolgt der Einsatz privater Sicherheitsdienste in Asyl- oder ähnlichen, in die Zuständigkeit fallenden Unterkünften zur Einhaltung der Quarantäne-Vorgaben?
Sieht die Gemeinde Kröning den Grundrechtseingriff bei den Bewohnern durch die rechtliche Grundlage gem. § 34a GewO als gerechtfertigt an?
Welche Vorgaben hat die Gemeinde zur Umsetzung der Einhaltung der Quarantäne-Maßnahmen und dem Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten gemacht?
Welche Aufgaben werden den Sicherheitsdiensten zugewiesen, welche Maßnahmen erfolgen bei einem durch den Sicherheitsdienst festgestellten Verstoß und auf welcher Basis (ggf. vorläufige Festnahme nach §127 StPO)?
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum25. September 2020
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27. Oktober 2020
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