Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Durchsetzung von Quarantäne-Auflagen (Stadt Balve)
Derzeit wird medial häufig darüber berichtet, dass private Sicherheitskräfte für die Einhaltung von angeordneten Quarantänen in Flüchtlingsunterkünften zum Einsatz kommen. Dabei wird das Ziel der Einhaltung der Quarantäne-Auflagen, folglich eine räumliche Eingrenzung der Bewegungsfreiheit von natürlichen Personen (Grundrechtseingriff), genannt.
So schrieb beispielsweise im Juli come-on.de:
"Bis zum Bekanntwerden der Ergebnisse war die Stadt Balve erst einmal auf Nummer sicher gegangen. Sie hat einen Sicherheitsdienst engagiert, der überwacht, dass keine der unter Quarantäne stehenden Personen das Gelände verlässt. Versorgt werden die Bewohner durch den Balver Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes.
https://www.come-on.de/lennetal/balve/c…
Bitte senden Sie mir aufgrund der hohen rechtlichen Hürden eines Grundrechtseingriffs und der politischen Bedeutung die Beantwortung folgender Fragen zu:
Auf welcher rechtlichen und vertraglichen Grundlage erfolgt der Einsatz privater Sicherheitsdienste in Asyl- oder ähnlichen, in die Zuständigkeit fallende Unterkünften zur Einhaltung der Quarantäne-Vorgaben?
Sieht die Stadt Balve den Grundrechtseingriff bei den Bewohnern durch die rechtliche Grundlage gem. § 34a GewO als gerechtfertigt an?
Welche Vorgaben hat die Stadt Balve zur Umsetzung der Einhaltung der Quarantäne-Maßnahmen und dem Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten gemacht?
Welche Aufgaben werden den Sicherheitsdiensten zugewiesen, welche Maßnahmen erfolgen bei einem durch den Sicherheitsdienst festgestellten Verstoß und auf welcher Basis (ggf. vorläufige Festnahme nach §127 StPO)?
Anfrage erfolgreich
-
Datum25. September 2020
-
27. Oktober 2020
-
Ein:e Follower:in

Jetzt für 2023 spenden - wir brauchen noch 120.000 Euro!
Sei mit Deiner Spende dabei und unterstütze uns beim #FragenKlagenHaben für mehr Transparenz – davon singen wir jetzt auch im neuen Weihnachtssong!