
Am 14. März sind Landtagswahlen in Baden-Württemberg. Wie stehen die Parteien zur Informationsfreiheit?
zu unseren WahlprüfsteinenEinsatz von Bodycams in der Verkehrsüberwachung
- Anfrage an:
- Polizeipräsidium Karlsruhe
- Verwendete Gesetze:
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage erfolgreich
- Zusammenfassung der Anfrage
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr Antragsteller/in
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Auflistung und kurze Beschreibung der Einsätze in der Verkehrsüberwachung, bei denen unter "präventiv-polizeilichen Voraussetzungen des § 21 Absatz 5 und Absatz 6 PolG" der Einsatz von Bodycams erfolgte, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern (Handy-, Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Fußgängerüberweg-, Abbiege- und Überholabstandsverstöße).
2. technische Spezifikationen der zum Einsatz kommenden Bodycams (Hersteller, Modell, etc.) und Halterungen zur Befestigung an der Dienstkleidung, an Helmen, Stativen und Dienstfahrzeugen.
3. Auflistung der für die Nachbearbeitung, Speicherung und Analyse der Video- und Tondaten eingesetzten Software. Insbesondere: Welche gerichtlich verwertbaren Messdaten (wie etwa Geschwindigkeit, Abstände, Identifikation von Kennzeichen und Personen, etc.) können mithilfe der Bodycams ermittelt werden?
Diese Anfrage knüpft an die unter https://fragdenstaat.de/a/127679 bereitgestellten Informationen an.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen