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Einsatz von Maschinenleimleder in bäuerlichen Biogasanlage

In der Anlage 1 der Bioabfallverornung ist geäschertes Maschinenleimleder als Substrat für bäuerliche Biogasanlage aufgeführt.
Darf ein Landwirt in seiner Anlage auch den Sonderabfall der In-und ausländischen Lederindustrie, Maschinenleimleder nicht geäschert ,als Substrat in großen Mengen einsetzen?
Dürfen die Behörden,weil in der Anlage 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht aufgeführt,für dieses Maschinenleimleder ein Genehmigung als Substrat erteilen?
Bisher habe ich unterschiedliche Signale bekommen.Wir als Bürger wurden trotz Bemühungen zu diesem Thema nicht informiert.
Bitte helfen Sie uns weiter.
DAnke Im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Egbert Rudy

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. August 2016
  • Frist
    16. September 2016
  • Ein:e Follower:in
Egbert Rudy
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Anlage 1 …
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Egbert Rudy
Betreff
Einsatz von Maschinenleimleder in bäuerlichen Biogasanlage [#17586]
Datum
15. August 2016 09:43
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Anlage 1 der Bioabfallverornung ist geäschertes Maschinenleimleder als Substrat für bäuerliche Biogasanlage aufgeführt. Darf ein Landwirt in seiner Anlage auch den Sonderabfall der In-und ausländischen Lederindustrie, Maschinenleimleder nicht geäschert ,als Substrat in großen Mengen einsetzen? Dürfen die Behörden,weil in der Anlage 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht aufgeführt,für dieses Maschinenleimleder ein Genehmigung als Substrat erteilen? Bisher habe ich unterschiedliche Signale bekommen.Wir als Bürger wurden trotz Bemühungen zu diesem Thema nicht informiert. Bitte helfen Sie uns weiter. DAnke Im Voraus Mit freundlichen Grüßen Egbert Rudy
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Egbert Rudy <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Egbert Rudy << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Egbert Rudy
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Rudy, entsprechend Ihrer Bitte bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage zum Thema "Ei…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Einsatz von Maschinenleimleder in bäuerlichen Biogasanlage
Datum
18. August 2016 15:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rudy, entsprechend Ihrer Bitte bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage zum Thema "Einsatz von Maschinenleimleder in bäuerlichen Biogasanlagen", welche Sie am 15.08.2016 über die Plattform "fragdenstaat.de" gestellt haben, sowie Ihrer gleichlautenden Anfrage vom 04.08.2016, zugeleitet über das Internet-Kontaktformular des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Antwort wird Ihnen wie erbeten per E-Mail zugesandt werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
AW: Einsatz von Maschinenleimleder in bäuerliche Biogasanlage [#17586] Sehr geehrter Herr Ruby, vielen Dank für Ih…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Einsatz von Maschinenleimleder in bäuerliche Biogasanlage [#17586]
Datum
9. September 2016 14:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Ruby, vielen Dank für Ihre Anfragen vom 15.08.2016 über die Plattform "fragdenstaat.de" sowie vom 04.08.2016 über das Internet-Kontaktformular des Bundesumweltministeriums zum Thema "Einsatz von Maschinenleimleder in bäuerlichen Biogasanlagen". Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass das Bundesumweltministerium keine Rechtsauskünfte in konkreten Fallgestaltungen erteilen kann; dies ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Soweit Bundesrecht betroffen ist, kann ich Ihnen auf Ihre Anfragen zum fachlichen und rechtlichen Rahmen und Inhalt Folgendes mitteilen: Fachliche Aspekte Als "Leimleder" wird üblicherweise das bei der Lederherstellung von der Rohtierhaut abgetrennte Unterhautbindegewebe nach dem sogenannten "Äschern" bezeichnet ("geäschertes Leimleder"). Hierbei wird die Rohtierhaut in einem alkalischen Bad (Wasserbad mit Kalk, Schwefelnatrium und Natriumsulfhydrat) über mehrere, mindestens 8 Stunden behandelt. Dies dient u. a. zur Lockerung/Entfernung des Unterhautbindegewebes einschließlich evtl. anhängender Fleisch- und Fettreste und der Fellhaare sowie zum Entfernen von Eiweißstoffen und von Fettstoffen in der Haut. Diese Stoffe sind für die Lederherstellung nicht geeignet und werden daher vor dem Gerben von der Rohtierhaut abgetrennt. "Ungeäschertes Leimleder" ("Natives Leimleder", "Grünes Leimleder") ist dagegen das bereits vor dem Äschern von der Rohtierhaut entfernte Unterhautbindegewebe. Ungeäschertes Leimleder fällt allerdings heutzutage kaum noch an, da das Unterhautbindegewebe üblicherweise erst nach dem Äschern von der Rohtierhaut abgetrennt wird und als geäschertes Leimleder weiterverwendet wird. Aufgrund der heutzutage üblichen maschinellen Abtrennung des Unterhautbindegewebe wird dieses als "Maschinenleimleder" bezeichnet. Geäschertes wie ungeäschertes (Maschinen-) Leimleder ist ein protein-/eiweiß- und fetthaltiges Material (Bindegewebe) und damit sehr energiereich. Aufgrund dieses hohen Energiegehalts ist Leimleder u. a. für einen Einsatz in Vergärungs-/Biogasanlagen wegen der hohen Gasausbeuten gut geeignet. Rechtliche Aspekte Materialien und Abfälle tierischen Ursprungs unterliegen regelmäßig dem Tierischen Nebenprodukte-Recht. Dieser Bereich ist mit unmittelbarer Geltung europarechtlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der vorgenannten Verordnung geregelt, zum Zweck der veterinärrechtlichen Seuchenhygiene (Verhinderung der Übertragung von Krankheitserregern auf Mensch und Tier). Das Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) gilt für tierische Materialien zur Vermeidung von Doppelregelungen subsidiär und teilweise eingeschränkt. Tierische (Abfall-) Materialien, welche dem Tierischen Nebenprodukte-Recht unterliegen, sind zur Vermeidung von Doppelregelungen und sich überschneidender Bestimmungen in der Seuchenhygiene vom Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung (BioAbfV) ausgenommen. Somit kommt die BioAbfV für die Verwertung von "ungeäschertem Maschinenleimleder" nicht zur Anwendung. Dagegen unterliegt das in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung (BioAbfV) aufgelistete "geäscherte Leimleder" (Abfallschlüssel 04 01 02) allein dem Abfallrecht. Bei dem oben genannten Äschern handelt es sich um eine Behandlung von Tierhäuten, der als sogenannter Endpunkt im Tierischen Nebenprodukte-Recht geregelt ist, so dass die geäscherten Tierhautmaterialien diesem Rechtsbereich nicht mehr unterliegen. Da es sich aber bei dem geäscherten Leimleder nach wie vor um Abfall handelt, unterliegt dieses (weiterhin) dem Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und mithin im Rahmen der Bioabfallverwertung der BioAbfV. Entgegen Ihrer Auffassung sind beide Materialien, geäschertes wie ungeäschertes Leimleder, keine gefährlichen Abfälle (sogenannte "Sonderabfälle") gemäß der Zuordnung zu Abfallschlüsseln der Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Im Rahmen der Verwertung sollen diese Leimleder anaerob, also in einer Vergärungs-/Biogasanlage, behandelt werden (für eine Kompostierung sind sie nicht geeignet), geäschertes Leimleder nach den Vorschriften der BioAbfV, ungeäschertes Leimleder nach den Bestimmungen des Tierischen Nebenprodukte-Rechts. Die Gärrückstände/-reste können unter Beachtung der düngerechtlichen Bestimmungen auf Böden zum Zwecke der Düngung und/oder Bodenverbesserung aufgebracht werden. Abschließend weise ich darauf hin, dass der Vollzug der Rechtsvorschriften aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung den Ländern als eigene Angelegenheit obliegt. Der Bund hat in diesem Bereich weder eigene Vollzugskompetenzen noch Aufsichts- oder Weisungsrechte. Ich bitte daher um Verständnis, dass das Bundesumweltministerium im vorliegenden Einzelfall keine Beurteilungen oder Bewertungen abgeben kann. Verbindliche Beurteilungen und Entscheidungen trifft im konkreten Einzelfall die zuständige Landesbehörde vor Ort. Bei Detailfragen zum vorliegenden Fall des Einsatzes und der Behandlung von ungeäschertem Maschinenleimleder in einer konkreten Biogasanlage können Sie sich mit der zuständigen Landesbehörde (Genehmigungsbehörde) vor Ort in Verbindung setzen. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Egbert Rudy
AW: AW: Einsatz von Maschinenleimleder in bäuerliche Biogasanlage [#17586] Sehr geehrte Damen und Herren, sehr gee…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Egbert Rudy
Betreff
AW: AW: Einsatz von Maschinenleimleder in bäuerliche Biogasanlage [#17586]
Datum
9. September 2016 17:24
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> heute habe ich Ihre umfangreiche Antwort auf meine Anfrage erhalten. Ich habe Verständnis ,dass Ihr Ministerium keine konkreten Auskünfte geben kann.Anfragen an die Genehmigungsbehörde wurden aber nicht beantwortet .Das Regierungspräsidium erklärte sich telefonisch nicht für zuständig. Es liefern hier etliche Solofahrzeuge täglich offenbar solche Substrate an, ohne dass die Bürger je informiert wurden.Die Bürger möchten aber erfahren ob eine Gefahr besteht ,wenn in großen Mengen Gärrste des Maschinenleimleders ausgebracht werden.(2ooo kW Anlage ) Bei Ihnen und dem Ministerium möchte ich mich ganz herzlich bedanken. ... Mit freundlichen Grüßen Egbert Rudy Anfragenr: 17586 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Egbert Rudy << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>