Einsatz von Office/Microsoft 365 in Schulen in Kamen

Nach vorliegenden Informationen stellt der Schulträger den Schulen und Schüler*innen in Kamen Lizenzen für das Produkt Office/Microsoft 365 zur Verfügung. Nach vorliegenden Informationen wird dieses Produkt unter Verarbeitung personenbeziehbarer Daten im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags eingesetzt.

Auf der Webseite Ihres Ministeriums heißt es dazu:
"Unter den geänderten Voraussetzungen ist daher die Verarbeitung von jeglichen personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten innerhalb von Microsoft Office 365 datenschutzrechtlich bedenklich. Eine Verwendung von Microsoft Office 365 hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten kann daher nicht empfohlen werden." (https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Datenschutz/Fragen-und-Antworten/Sonstige-Fragen-zum-Datenschutzrecht-an-Schulen/index.html)

Ich bitte um Einblick in die Kommunikation mit dem Schulträger der Schulen in Kamen hinsichtlich einer datenschutzrechtlichen Bewertung/Einschätzung zum Einsatz des genannten Produkts in Schulen.

Gibt es seitens Ihres Ministeriums eine Grundlage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbeziehbarer Daten im Rahmen des genannten Produkts des US-Konzerns gemäß DSGVO Artikel 6, Abs. 1 unter Beachtung der Erwägungsgründe 42 und 43 der DSGVO - wenn ja welche? (Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des europäischer Gerichte zur Unrechtmäßigkeit des Privacy Shield.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
  • 4 Follower:innen
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz von Office/Microsoft 365 in Schulen in Kamen [#193562]
Datum
26. Juli 2020 11:43
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach vorliegenden Informationen stellt der Schulträger den Schulen und Schüler*innen in Kamen Lizenzen für das Produkt Office/Microsoft 365 zur Verfügung. Nach vorliegenden Informationen wird dieses Produkt unter Verarbeitung personenbeziehbarer Daten im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags eingesetzt. Auf der Webseite Ihres Ministeriums heißt es dazu: "Unter den geänderten Voraussetzungen ist daher die Verarbeitung von jeglichen personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten innerhalb von Microsoft Office 365 datenschutzrechtlich bedenklich. Eine Verwendung von Microsoft Office 365 hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten kann daher nicht empfohlen werden." (https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Datenschutz/Fragen-und-Antworten/Sonstige-Fragen-zum-Datenschutzrecht-an-Schulen/index.html) Ich bitte um Einblick in die Kommunikation mit dem Schulträger der Schulen in Kamen hinsichtlich einer datenschutzrechtlichen Bewertung/Einschätzung zum Einsatz des genannten Produkts in Schulen. Gibt es seitens Ihres Ministeriums eine Grundlage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbeziehbarer Daten im Rahmen des genannten Produkts des US-Konzerns gemäß DSGVO Artikel 6, Abs. 1 unter Beachtung der Erwägungsgründe 42 und 43 der DSGVO - wenn ja welche? (Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des europäischer Gerichte zur Unrechtmäßigkeit des Privacy Shield.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193562 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193562/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
26. Juli 2020 11:44
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Eine Kommunikation mi…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Einsatz von Office/Microsoft 365 in Schulen in Kamen [#193562]
Datum
17. August 2020 08:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Eine Kommunikation mit dem Schulträger der Schulen in Kamen hinsichtlich einer datenschutzrechtlichen Bewertung/Einschätzung zum Einsatz des genannten Produkts in Schulen liegt im MSB nicht vor. Die Ausstattung der Schulen mit ADV ist Sache der Schulträger in eigener Verantwortung. 2. Bei der Frage nach Rechtsgrundlagen handelt es sich nicht um Informationen nach § 3 IFG. Generell kann ich Ihnen jedoch gerne mitteilen, dass Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulbereich die Datenschutzgrundverordnung, die §§ 120 – 122 SchulG sowie die VO DV I und VO DV II sind, zu finden unter recht.nrw.de. Zu Microsoft Office 365 ist bislang von der LDI NRW mitgeteilt worden, dass auf Ebene der Aufsichtsbehörden ein bundesländerübergreifendes Verfahren zur datenschutzrechtlichen Beurteilung stattfindet, das noch nicht abgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen