Sehr Antragsteller/in
Ihre E-Mail vom 18.7.2021 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/2940/2021 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an.
Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich über „Frag den Staat“ am 3.7.2021 an die Senatskanzlei gewandt und Auskunft beantragt über die Schutzbedarfsfeststellung, die Risiko- und Schwellenwertanalyse und die Datenschutzfolgeabschätzung für den Einsatz von ZOOM in der Hamburgischen Verwaltung. Am 16.9.2021 habe die Senatskanzlei Ihnen mitgeteilt, dass die Dokumente einen Umfang von mehr als 100 Seiten hätten. Nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seien bestimmte Teile der datenschutzrechtlichen Dokumentation nicht-öffentlich und dienen nur der internen Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde. Für die Prüfung, inwieweit die Unterlagen zugänglich gemacht werden können, werde daher voraussichtlich eine Gebühr anfallen.
Sie zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieser Bearbeitung, weil Sie der Ansicht sind, die Unterlagen wären veröffentlichungspflichtig.
Eine Veröffentlichungspflicht im Sinne von § 2 Abs. 8 HmbTG vermag ich in Bezug auf die Unterlagen allerdings nicht zu erkennen. Die Datenschutzdokumentation ist nicht unter den veröffentlichungspflichtigen Gegenständen in § 3 Abs. 1 HmbTG genannt. Es handelt sich auch weder um einen Vertrag im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG, noch um eine anderen den in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Gegenständen vergleichbare Information. Eine Datenschutzdokumentation ist mit keinem der in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Gegenständen vergleichbar, so dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber diese Unterlagen bewusst nicht der Veröffentlichungspflicht unterwerfen wollte.
Eine Auskunftspflicht dürfte dem Grunde nach bestehen. Dass der entstehende Aufwand voraussichtlich nicht so gering ist, dass eine gebührenfreie Bearbeitung möglich ist, erscheint mir hier plausibel. Ich kann nachvollziehen, dass die Prüfung derart umfangreicher Dokumente im Hinblick auf darin enthaltene ggf. mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse näher zu prüfende Informationen voraussichtlich einen mehr als geringen Verwaltungsaufwand auslöst. Insofern erscheint mir das Vorgehen der Senatskanzlei rechtmäßig. Der Gebührenbescheid kann nachträglich dahingehend überprüft werden, ob die Gebühren dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sind.
Mit freundlichen Grüßen