Einsatzmöglichkeiten für Polizeihunde

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

In den Medien werden immer wieder Fälle genannt in denen Polizeihunde zum Einsatz kommen.

Mich interessiert zum Einen wie vielseitig die Einsatzmöglichkeiten tatsächlich sind. Am bekanntesten sind sicher Vermistensuche, Drogen- und Waffenspürhunde usw.
Aber aus ungesicherten Quellen wird auch berichtet, das Hunde ausgebildet werden zum Aufspüren von Geld, Betrugsakten und neuerdings auch Coronaviren.

Im Weiteren interessiert mich die gesetzliche Grundlage und die entsprechende Weisungslage, die Einsatzkräfte berechtigt Polizeihunde z.B. bei Haus- und Fahrzeugdurchsuchungen. Muss hier immer ein richterlicher Beschluss für die Hundeführer vorliegen und welche Auswirkungen gibt es bei Tierhaarallergien?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. August 2020
  • Frist
    22. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Deutsche Hochschule der Polizei (Münster) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatzmöglichkeiten für Polizeihunde [#195618]
Datum
20. August 2020 08:27
An
Deutsche Hochschule der Polizei (Münster)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den Medien werden immer wieder Fälle genannt in denen Polizeihunde zum Einsatz kommen. Mich interessiert zum Einen wie vielseitig die Einsatzmöglichkeiten tatsächlich sind. Am bekanntesten sind sicher Vermistensuche, Drogen- und Waffenspürhunde usw. Aber aus ungesicherten Quellen wird auch berichtet, das Hunde ausgebildet werden zum Aufspüren von Geld, Betrugsakten und neuerdings auch Coronaviren. Im Weiteren interessiert mich die gesetzliche Grundlage und die entsprechende Weisungslage, die Einsatzkräfte berechtigt Polizeihunde z.B. bei Haus- und Fahrzeugdurchsuchungen. Muss hier immer ein richterlicher Beschluss für die Hundeführer vorliegen und welche Auswirkungen gibt es bei Tierhaarallergien? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195618/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Deutsche Hochschule der Polizei (Münster)
Sehr geehrteAntragsteller/in für die von Ihnen begehrten Informationen kann von hier aus keine fachlich fundierte …
Von
Deutsche Hochschule der Polizei (Münster)
Betreff
AW: Einsatzmöglichkeiten für Polizeihunde [#195618]
Datum
21. August 2020 14:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in für die von Ihnen begehrten Informationen kann von hier aus keine fachlich fundierte Auskunft erteilt werden. Bitte wenden Sie sich für Ihr Auskunftsbegehren an das Innenministerium NRW. Mit freundlichen Grüßen