Einschätzung der Nutzung von Google Produkten an Grundschulen

Den gesamten Schriftverkehr und alle weiteren Unterlagen, Vermerke, Vorlagen und ähnliche Schriftstücke hinsichtlich einer datenschutzrechtlichen Einschätzung der Nutzung von Google Produkten (die u.a. ein Google-Konto voraussetzen) an Grundschulen:
1. In Verwendung für den Unterricht
2. In Verwendung für die Allgemeine Kommunikation z.B. für öffentliche Veranstaltungen der Schule (Informationsabende, Konferenzen usw.)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Februar 2022
  • Frist
    23. März 2022
  • 2 Follower:innen
Fedora Nord
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Fedora Nord
Betreff
Einschätzung der Nutzung von Google Produkten an Grundschulen [#241553]
Datum
21. Februar 2022 19:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den gesamten Schriftverkehr und alle weiteren Unterlagen, Vermerke, Vorlagen und ähnliche Schriftstücke hinsichtlich einer datenschutzrechtlichen Einschätzung der Nutzung von Google Produkten (die u.a. ein Google-Konto voraussetzen) an Grundschulen: 1. In Verwendung für den Unterricht 2. In Verwendung für die Allgemeine Kommunikation z.B. für öffentliche Veranstaltungen der Schule (Informationsabende, Konferenzen usw.)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Fedora Nord Anfragenr: 241553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241553/ Postanschrift Fedora Nord << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Fedora Nord
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.02.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Einschätzung der Nutzung von Google Produkten an Grundschulen [#241553]
Datum
22. Februar 2022 09:46
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.02.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 21.02.2022; Az. LDI NRW: 212.4.8-1454/22 Von: <<E-Mail-Adresse>> An…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 21.02.2022; Az. LDI NRW: 212.4.8-1454/22
Datum
10. März 2022 11:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Von: <<E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Bearbeitung: Frau Baetzgen, Tel. 0211/38424-201 Aktenzeichen: 212.4.8-1454/22 Betreff: Ihre E-Mail vom 21.02.2022 Sehr geehrte Frau Nord, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 21.02.2022; Az. LDI NRW: 212.4.8-1454/22 Sehr geehrte Frau Nord, vielen Dank für Ihren Antrag nac…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 21.02.2022; Az. LDI NRW: 212.4.8-1454/22
Datum
16. März 2022 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Nord, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Sie bitten um Übersendung des gesamten Schriftverkehrs und aller weiterer Unterlagen, Vermerke, Vorlagen und ähnlicher Schriftstücke, die eine datenschutzrechtliche Einschätzung der Nutzung von Google-Produkten an Grundschulen sowohl für den Unterricht als auch für die allgemeine Kommunikation enthalten. Die von Ihnen erbetene Übersendung des gesamten Schriftverkehrs und aller weiterer Dokumente zu diesem Thema ist nicht möglich. Mein Haus ist lediglich im Rahmen von Einzeleingaben punktuell mit der Anwendung einzelner Produkte im Schulbereich befasst. Eine produktbezogene Erfassung der Vorgänge erfolgt nicht. Daher ist eine entsprechende Dokumentensammlung zu diesem Thema nicht vorhanden. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht nur ein Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Anliegend kann ich Ihnen daher lediglich exemplarisch einen Ausschnitt aus einer aktuellen Antwort der LDI NRW zu der Beratungsanfrage eines Elternteils betreffend die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von "Google Classroom" an Grundschulen übersenden. Mit freundlichen Grüßen