Sehr
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der in Ihrer untenstehenden, über die Internet-Plattform „FragDenStaat“ der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. am 2.1.2021 geltend gemachte Auskunftsanspruch aus dem BayUIG besteht nicht: Das BayUIG ist schon sachlich nicht anwendbar, da es Ihnen nicht um Umweltinformationen nach Art. 2 II BayUIG geht.
Die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Ingolstadt (IfS) bindet nur die Stadt Ingolstadt zu den ihr selbst vorliegenden Informationen, nicht die rechtlich selbständige Heilig-Geist-Spital-Stiftung Ingolstadt als Einrichtungsträgerin. Die Stiftung selbst ist nicht auskunftspflichtig.
Um Ihrem Informationswunsch dennoch in den Grenzen des Zulässigen zu entsprechen, teilen wir Ihnen ohne bestehende Rechtspflicht und ohne Ansprüche auf weitere Informationen zu begründen mit, dass die Vorgehensweise der Heimleitung den Handlungsanweisungen des als Institut des Bundesgesundheitsministeriums maßgebenden Robert-Koch-Instituts und allen anderen Vorschriften entspricht;:
„Unterbringung und Versorgung von SARS-CoV-2-positiven Heimbewohnern, von Kontaktpersonen sowie symptomatischen Heimbewohnern noch vor dem Vorliegen eines Testergebnisses in einem Einzelzimmer möglichst mit eigener Nasszelle. Die Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten mit SARSCoV-2-negativen Bewohnern ist nicht möglich.“ (Vgl. insofern Ziffer 3.2.1 der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 7.1.2021;
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...).
Aufgrund des Notfallplans Corona-Pandemie - Regelungen für Pflegeeinrichtungen in der Fassung vom 01. Dezember 2020 (
https://www.stmgp.bayern.de/wp-conten...) war zu dem Bezugszeitpunkt bei Verdacht oder Ausbruch von COVID-19 zudem zu beachten:
· Nach Nr. 5.1. ist beim Verdacht auf einen Fall von COVID-19 in einer Einrichtung nach der jeweils aktuellen Handlungsanweisung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vorzugehen.
· Ist eine Pflegeeinrichtung von einer COVID-19-Erkrankung betroffen, so ist nach Nr. 5.2. vor Ort möglichst rasch, unter Beteiligung des behandelnden Arztes und des zuständigen Gesundheitsamts, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Dabei obliegt die Entscheidung über eine Krankenhauseinweisung dem behandelnden Arzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt.
Die nach obiger Nr. 5.1. ergangene Handlungsanweisung (
https://www.stmgp.bayern.de/wp-conten...) verlangt, betroffene Bewohner umgehend zu isolieren und/oder Erkrankte in Krankenhäuser oder andere Einrichtungen zu verlegen, um Infektionsketten rasch unterbinden zu können.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft das Gesundheitsamtes der Stadt Ingolstadt als zuständige Behörde erforderlichenfalls die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solang es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; es kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Pflichtwidrigkeiten wie von Ihnen gemutmaßt lagen und liegen nicht vor. Angesichts der zahlreichen Medienberichte zu „Herdenansteckungen“ in Alten- und Pflegeheimen bei laxerer Handhabung war und ist die Praxis der Heimleitung erforderlich, um die Gesundheit aller Personen im Umfeld zu schützen. Ein gleich und ausreichend wirksames, milderes Mittel ist nicht ersichtlich.
Mit freundlichem Gruß
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Stadt Ingolstadt
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