Einschränkung der Frequenznutzung/Allgemeinzuteilung mithilfe administrativer Maßnahmen
bezugnehmend auf die Frage https://fragdenstaat.de/anfrage/ausnahm… ist mir angetragen worden, dass es doch Anfragen von Hochschulen an Sie oder eine Ihrer Außenstellen zu diesem Thema gegeben hat. Diese scheinen sich wohl mit meiner Anfrage überschnitten zu haben.
In diesem Zusammenhang stehend wurde mir berichtet, dass Sie als Bundesnetzagentur es erlauben, dass die Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung (z.B. für WLAN) mithilfe von administrativen Maßnahmen (also z.B. Ordnungen von Hochschulen) eingeschränkt werden.
Ich möchte Sie bitten, mir dazu ergänzend und vertiefend folgende Fragen zu beantworten:
1.
Gestattet oder genehmigt es die Bundesnetzagentur deutschen Hochschulen mithilfe von administrativen Maßnahmen die Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung auf diesem Wege für die Mitglieder dieser Hochschulen einzuschränken?
2.
Falls ja, welche rechtliche Basis des TKG wird dabei zu Grunde gelegt und handelt es sich nicht um eine Gesetzesumgehung?
3.
Falls nein, ist Ihnen einen andere Behörde bekannt die solche Aussagen macht oder Genehmigungen erteilt?
Ergebnis der Anfrage
Wir erlauben frequenzrechtlich (TKG) jedermann, ein WLAN aufzubauen und zu benutzen. Wenn ein Hausrechtsinhaber verlangt: "Geräte aus" haben wir solches weder erlaubt noch verboten.
Mir ist bislang keine Rechtsprechung bekannt, die etwa eine Schule zur Duldung (von dieser) unerwünschter Telekommunikation verpflichtet.
Anfrage erfolgreich
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Datum13. November 2019
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17. Dezember 2019
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