Einschränkung von Rechten von Betroffenen und Diskriminierung von Behinderten im Beschwerdeverfahren

Antrag nach dem LTranspG, VIG, DSGVO

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dieter Kugelmann,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie Auskunft:

1. Es ist seit 16.6.20 eine Datenschutzbeschwerde gegen die MD Medicus Holding GmbH - Ärzte-Hotline der DAK Gesundheit - in Ihrer Behörde rechtshängig. Auf welcher Rechtsgrundlage hält Ihr Mitarbeiter Herr Heusel-Weiss die eingegangene Stellungnahme/Medicus der Betroffenen vor und bringt ihr damit Rechtsnachteile im sozialgerichtlichen Verfahren. Warum hält dieser, im Gegensatz zum bearbeitenden Kollegen Gröhl, seine Nachfragen an die Medicus der Betroffenen ebenfalls vor?

2. Wie ist eine verbalaggressive Hassattacke gegen die behinderte Betroffene bei deren sachlichen Nachfragen durch Herrn Heusel-Weiss mit den Antidiskriminierungsgesetzen und dem beamtenrechtlichen Neutralitätsgebot vereinbar?

3. Erstellen Ihre Mitarbeitenden Persönlichkeitsprofile über Betroffene?

4. Warum bearbeitet Ihre Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen den "Weissen Ring" nicht sachgerecht und lehnt auch hier jedes Tätigsein ab? Dieser Verein verlangt eine Art "Generalvollmacht" von Hilfesuchenden, zum Einholen jeglicher Informationen bei Dritten. Wird diese Generalvollmacht nicht unterschrieben, wird Hilfe versagt. Das ist weder mit dem Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" noch mit dem Datensparsamkeitsgebot vereinbar, auch nicht mit dem Grundsatz, die notwendigen Informationen vorrangig bei Betroffenen zu erheben.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. September 2020
  • Frist
    17. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Antrag nach dem LTranspG, VIG, DSGVO Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dieter Kugelmann, bitte senden Sie mir Folgen…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Einschränkung von Rechten von Betroffenen und Diskriminierung von Behinderten im Beschwerdeverfahren [#197249]
Datum
15. September 2020 21:37
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG, DSGVO Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dieter Kugelmann, bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie Auskunft: 1. Es ist seit 16.6.20 eine Datenschutzbeschwerde gegen die MD Medicus Holding GmbH - Ärzte-Hotline der DAK Gesundheit - in Ihrer Behörde rechtshängig. Auf welcher Rechtsgrundlage hält Ihr Mitarbeiter Herr Heusel-Weiss die eingegangene Stellungnahme/Medicus der Betroffenen vor und bringt ihr damit Rechtsnachteile im sozialgerichtlichen Verfahren. Warum hält dieser, im Gegensatz zum bearbeitenden Kollegen Gröhl, seine Nachfragen an die Medicus der Betroffenen ebenfalls vor? 2. Wie ist eine verbalaggressive Hassattacke gegen die behinderte Betroffene bei deren sachlichen Nachfragen durch Herrn Heusel-Weiss mit den Antidiskriminierungsgesetzen und dem beamtenrechtlichen Neutralitätsgebot vereinbar? 3. Erstellen Ihre Mitarbeitenden Persönlichkeitsprofile über Betroffene? 4. Warum bearbeitet Ihre Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen den "Weissen Ring" nicht sachgerecht und lehnt auch hier jedes Tätigsein ab? Dieser Verein verlangt eine Art "Generalvollmacht" von Hilfesuchenden, zum Einholen jeglicher Informationen bei Dritten. Wird diese Generalvollmacht nicht unterschrieben, wird Hilfe versagt. Das ist weder mit dem Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" noch mit dem Datensparsamkeitsgebot vereinbar, auch nicht mit dem Grundsatz, die notwendigen Informationen vorrangig bei Betroffenen zu erheben. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 197249 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197249/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Ulrike Kopetzky
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 15. September 2020 [#197249] Sehr << Anrede >> 1. ich hatte…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 15. September 2020 [#197249]
Datum
12. April 2021 12:30
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
medicus-dak-datenschutzbeauftragter-rheinland-pfalz-verwarnung.pdf
244,2 KB
Sehr << Anrede >> 1. ich hatte Ihre Behörde in Kenntnis gesetzt, dass ich durch einen Unfall mit einer sehr schweren Handverletzung schreibeingeschränkt bin. Wenden Sie die Behindertengesetze nicht an und diskriminierenen Sie im Beschwerdeverfahren? 2.Klarstellung: Frage 1 bezog sich auf die Herausgabe der Stellungnahme von Medicus, die Ihre Behörde mir zwischenzeitlich zugesendet hat wie auch Ihre Prüfanfrage an die Medicus GmbH, Art. 15 Abs.3 DSGVO hinsichtlich meiner personenbezogenen Daten. In diesem Punkt ist ihre Bescheid unrichtig. Frage 2 bezog sich ebenfalls auf die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten bei der Beschwerdebearbeitung in Ihrer Behörde. Hier ist vom beschwerten Mitarbeiter inzwischen die Verwanrung vom 13.10.2020 ergangen, aber es fehlen weiterhin die Telefonnotizen Ihrer Mitarbeitenden, Art. 15 Abs.3. DSGVO. Auch hier ist ihr Bescheid unrichtig. Frage 3. Sobald mir die Telefonnotizen vorliegen, kann ich eine datenschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich möglicher Persönlichkeitsprofile durchführen. Frage 4: Datenschutzrechtliche Beschwerdebearbeitung vom 12.12.2016 zum Weissen Ring e.V./(Aktenzeichen: 4.02.16.374 von 2016 ... Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anhänge: - medicus-dak-datenschutzbeauftragter-rheinland-pfalz-verwarnung.pdf Anfragenr: 197249 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197249/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>