Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit.
Ihr Antrag ist nur zum Teil auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen gerichtet. Einige Ihrer Fragen sind gerichtet auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. In Bezug auf diese Fragen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nur in Bezug auf Ihre Fragen 3, 4 und 5 einschlägig. Hierzu erhalten Sie die folgenden Auskünfte.
Zu Ihrer Frage 3
COVID-19-Testungen werden je nach Setting und Versicherungsstatus zu Lasten unterschiedlicher Kostenträger abgerechnet.
Nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) werden die Kosten für bestimmte COVID-19-Testungen bei symptomlosen Personen durch den Bund übernommen. Bisher sind Kosten von rund 7,3 Mrd. Euro entstanden (Stand: 18. Januar 2022). Dies umfasst insbesondere die Kosten für die Bürgertests, für PCR-Tests sowie für die Vergütung von weiteren Leistungen, zum Beispiel Abstrichnahmen. Kosten von COVID-19-Testungen, die im Rahmen der Krankenbehandlung oder von Testprogrammen außerhalb der TestV durch Länder und Gemeinden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und andere öffentliche oder private Stellen durchgeführt und finanziert werden, sind hier nicht berücksichtigt. Aktuelle Informationen zu Zahlungen des Bundesamts für Soziale Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie sind öffentlich zugänglich.
Zu Ihrer Frage 4
Dem Bundesministerium für Gesundheit sind die Gesamtkosten der von den Ländern betriebenen Impfzentren und mobilen Impfteams nicht bekannt. Nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) werden den Ländern die Hälfte der notwendigen Kosten für die Errichtung, Vorhaltung ab dem 15. Dezember 2020, den laufenden Betrieb und ggf. den Abbau/die Verringerung der Impfkapazitäten von Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams, die von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet, vorgehalten oder betrieben werden, erstattet. Dies beinhaltet auch die Personalkosten. Die Länder haben bis zum 27. Dezember 2021 rund 1,87 Mrd. Euro nach der CoronaImpfV abgerechnet.
Zu Ihrer Frage 5
Deutschland hat sich an der Impfstoffinitiative der Europäischen Kommission (KOM) beteiligt. Dabei wurde die KOM im Rahmen des europäischen Soforthilfeinstruments (Emergency Support Instrument – ESI) beauftragt, im Namen der Mitgliedstaaten mit den Impfstoffherstellern Abnahmegarantien zu verhandeln und abzuschließen. Die KOM hat bislang für die Mitgliedstaaten mit folgenden Unternehmen Verträge abgeschlossen: Pfizer/BioNTech, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson, CureVac, Sanofi/ GSK, Valneva, Novavax. Deutschland hat aus diesen Verträgen in verschiedenen Tranchen bis zu 663,9 Mio. Impfdosen im Gesamtwert von ca. 12,5 Mrd. Euro brutto bestellt:
Unternehmen; Bestellmenge Impfdosen; Lieferzeitraum
Astra Zeneca; Ca. 56,3 Mio.; 2021
Pfizer/BioNTech; Ca. 367,3 Mio. ; 2021 bis 2023
Moderna; Ca. 120,3 Mio.; 2021/2022
Johnson&Johnson; Ca. 55,0 Mio.; 2021/2022
Sanofi/GSK; Ca. 20,0 Mio. ; 2022
Valneva; Ca. 11,0 Mio. ; 2022
Novavax; Bis zu 34,0 Mio. ; 2022
Curevac; Wurde nicht zugelassen; -
Zu den Lieferplänen im Detail (d.h. insbesondere bezüglich der wöchentlichen Ausweisung von Liefermengen) befindet sich die Bundesregierung im Austausch mit den Herstellern, so dass diese nicht statisch sind. So wurden Lieferungen zum Teil vorgezogen, um akute Bedarfsspitzen abzudecken, oder es wurden Lieferungen zunächst zurückgestellt, als der Bedarf weniger hoch war. Die aktuellen Lieferungen werden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert:
https://impfdashboard.de/
In Bezug auf Ihre Fragen 1, 2, 6, 7 und 8 ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht einschlägig. Wir beantworten Ihre Fragen, da sich eine gemeinsame Auskunft anbietet.
Zu Ihrer Frage 1
Über die Pflicht zum Masketragen entscheiden zum einen die Länder, zum anderen gemäß den jeweiligen Länderverordnungen die lokalen Gesundheitsbehörden im Austausch beispielsweise mit Einrichtungen, die in der Regel auf die lokalen Gegebenheiten angepasste Hygienekonzepte erarbeitet haben. Masketragen – in Kombination mit allen anderen empfohlenen infektionspräventiven Maßnahmen – ist insbesondere in Schulen eine wichtige Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts.
Grundsätzlich gilt, dass nicht isolierte Maßnahmen die Ausbreitung der Coronaviren eindämmen, sondern diese zusammen ihre Wirkung entfalten; besonders wirksam dann, wenn sich alle konsequent an die empfohlenen Maßnahmen halten. Ein internationales Team um Forschende des Max-Planck-Instituts für Chemie in Mainz hat im Mai 2021 anhand von Beobachtungsdaten und Modellrechnungen gezeigt, unter welchen Bedingungen und wie Masken dazu beitragen, das individuelle Ansteckungsrisiko für Covid-19 zu reduzieren und die Corona-Pandemie einzudämmen (
https://www.science.org/doi/10.1126/s... ). Weitere umfangreiche Informationen bietet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an (
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risik... mit Verlinkungen zu weiteren Studien am Seitenende).
Zu Ihrer Frage 2
Die Regelung, nur noch Personen mit Grundimmunisierung und mit erfolgter Auffrischimpfung Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Restaurants zu gewähren, geht auf den Beschluss in der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. Januar 2022 zurück (
https://www.bundesregierung.de/resour...). Dieser Beschluss wird derzeit auf Länderebene in unterschiedlichen Ausprägungen umgesetzt.
Zu Ihrer Frage 6
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.
Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beobachtet auftretende Nebenwirkungen aufmerksam. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können dem PEI direkt über diese Website übermittelt werden. Jede und jeder kann sich dort melden, wenn sie oder er einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu Meldungen verpflichtet.
Hierfür ist ebenfalls die Paul-Ehrlich-Institut-Smartphone-App "SafeVac 2.0" nutzbar. Hier können Sie die App im Apple AppStore und hier im Google Play Store herunterladen. Mehr zu Impfreaktionen lesen Sie in diesem Artikel.
Für die Haftung zum Schutze der Geimpften vor schädlichen Wirkungen des Impfstoffes gelten die allgemeinen Regeln. Je nach Einzelfall kommen verschiedene gesetzliche Haftungsregelungen in Betracht, zum Beispiel aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Denn die Verträge über den Erwerb von Impfstoffen gegen COVID-19, die die Europäische Kommission ausgehandelt hat, lassen die Vorschriften der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie die Haftung nach dem jeweils anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht unberührt.
Zu Ihrer Frage 7
Grundsätzlich ist die Überprüfung staatlicher Maßnahmen vor den Gerichten möglich. Das beinhaltet für den Fall rechtswidriger Schädigung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Rechtssetzung für die von Ihnen beispielhaft angeführten Betroffenengruppen nehmen für den Bereich des Infektionsschutzes die Länder durch Gesetze (Parlamente) und Verordnungen (Landesregierung) sowie Verwaltungsverfügungen (in den meisten Fällen Kommunen) vor.
Zu Ihrer Frage 8
Seit dem 4. März 2020 werden vom Robert Koch-Institut in täglich erscheinenden Situationsberichten und seit dem 22. Juli 2021 in Wochenberichten frei zugänglich Daten publiziert, die weit über die Inzidenzen hinausgehen (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...).
Diese Auskünfte erhalten Sie gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen