Einschränkungen für Ungeimpfte und Geimpfte und Kosten der sog. "Pandemiebekämpfung"

auf Grundlage der stetig sinkenden Zahlen, stellen sich Fragen nach der Verhältnismäßigkeit der Einschränkungsmaßnahmen. (7-Tage-Hospitalisierungsrate bei 3,15% per 12.1.22)
1. Auf welcher seriösen medizinischen Grundlage wird auf das Tragen von Masken hingewiesen? Ist der Nutzen medizinisch Bewiesen?
2. Wieso werden "Ungeimpften" der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Restaurants verwehrt, obwohl sie gesund sind? (vertraut man den Tests nicht?)
3. Welche Kosten entstehen dem Steuerzahler durch die tgl. verpflichtende Testung (Kosten für Teststationen, Personal und Tests)
4. Wie hoch sind die Kosten für das Impfpersonal und die Impfzentren?
5. Wieviele Impfdosen hat das BGM geordert und wie hoch liegen die Kosten dafür?
6. Wer kommt für die Impfschäden auf, die bereits sehr hoch sind und warum werden die realen Zahlen verschwiegen?
7. Wer trägt die Kosten und Verantwortung an den psychischen Schäden bei Kindern und Erwachsenen durch die unverhältnismäßigen Einschränkungen? (ausgelöst durch Zwangstestung und Maskenzwang bei Kindern, Isolation der Schutzbedürftigen in Altenheimen)
8. Warum werden trotz sinkender Zahlen der Hospitalisierung und Erkrankten immer wieder die Inzidenzen benannt? Wieso wird sich nicht, wie bereits unter Merkel festgelegt, an der Hospitalisierung orientiert?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf Grundlage der…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einschränkungen für Ungeimpfte und Geimpfte und Kosten der sog. "Pandemiebekämpfung" [#237444]
Datum
13. Januar 2022 06:49
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf Grundlage der stetig sinkenden Zahlen, stellen sich Fragen nach der Verhältnismäßigkeit der Einschränkungsmaßnahmen. (7-Tage-Hospitalisierungsrate bei 3,15% per 12.1.22) 1. Auf welcher seriösen medizinischen Grundlage wird auf das Tragen von Masken hingewiesen? Ist der Nutzen medizinisch Bewiesen? 2. Wieso werden "Ungeimpften" der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Restaurants verwehrt, obwohl sie gesund sind? (vertraut man den Tests nicht?) 3. Welche Kosten entstehen dem Steuerzahler durch die tgl. verpflichtende Testung (Kosten für Teststationen, Personal und Tests) 4. Wie hoch sind die Kosten für das Impfpersonal und die Impfzentren? 5. Wieviele Impfdosen hat das BGM geordert und wie hoch liegen die Kosten dafür? 6. Wer kommt für die Impfschäden auf, die bereits sehr hoch sind und warum werden die realen Zahlen verschwiegen? 7. Wer trägt die Kosten und Verantwortung an den psychischen Schäden bei Kindern und Erwachsenen durch die unverhältnismäßigen Einschränkungen? (ausgelöst durch Zwangstestung und Maskenzwang bei Kindern, Isolation der Schutzbedürftigen in Altenheimen) 8. Warum werden trotz sinkender Zahlen der Hospitalisierung und Erkrankten immer wieder die Inzidenzen benannt? Wieso wird sich nicht, wie bereits unter Merkel festgelegt, an der Hospitalisierung orientiert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237444 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237444/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Einschränkungen für Ungeimpfte und Geimpfte und Kosten der sog Pandemiebekämpfung [#23744…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Einschränkungen für Ungeimpfte und Geimpfte und Kosten der sog Pandemiebekämpfung [#237444]
Datum
14. Januar 2022 06:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Zwischennachricht, Einschränkungen für Ungeimpfte und Geimpfte und Kosten der sog Pandemiebekämpfung [#237444]…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Einschränkungen für Ungeimpfte und Geimpfte und Kosten der sog Pandemiebekämpfung [#237444]
Datum
11. Februar 2022 14:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des BMG in besonderem Maße. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden konnte. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde muss ich Sie noch um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit. Ihr Antrag ist nur zum Teil auf Zugang od…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Einschränkungen für Ungeimpfte und Geimpfte und Kosten der sog. "Pandemiebekämpfung" [#237444]
Datum
16. März 2022 15:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit. Ihr Antrag ist nur zum Teil auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen gerichtet. Einige Ihrer Fragen sind gerichtet auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. In Bezug auf diese Fragen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nur in Bezug auf Ihre Fragen 3, 4 und 5 einschlägig. Hierzu erhalten Sie die folgenden Auskünfte. Zu Ihrer Frage 3 COVID-19-Testungen werden je nach Setting und Versicherungsstatus zu Lasten unterschiedlicher Kostenträger abgerechnet. Nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) werden die Kosten für bestimmte COVID-19-Testungen bei symptomlosen Personen durch den Bund übernommen. Bisher sind Kosten von rund 7,3 Mrd. Euro entstanden (Stand: 18. Januar 2022). Dies umfasst insbesondere die Kosten für die Bürgertests, für PCR-Tests sowie für die Vergütung von weiteren Leistungen, zum Beispiel Abstrichnahmen. Kosten von COVID-19-Testungen, die im Rahmen der Krankenbehandlung oder von Testprogrammen außerhalb der TestV durch Länder und Gemeinden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und andere öffentliche oder private Stellen durchgeführt und finanziert werden, sind hier nicht berücksichtigt. Aktuelle Informationen zu Zahlungen des Bundesamts für Soziale Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie sind öffentlich zugänglich. Zu Ihrer Frage 4 Dem Bundesministerium für Gesundheit sind die Gesamtkosten der von den Ländern betriebenen Impfzentren und mobilen Impfteams nicht bekannt. Nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) werden den Ländern die Hälfte der notwendigen Kosten für die Errichtung, Vorhaltung ab dem 15. Dezember 2020, den laufenden Betrieb und ggf. den Abbau/die Verringerung der Impfkapazitäten von Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams, die von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet, vorgehalten oder betrieben werden, erstattet. Dies beinhaltet auch die Personalkosten. Die Länder haben bis zum 27. Dezember 2021 rund 1,87 Mrd. Euro nach der CoronaImpfV abgerechnet. Zu Ihrer Frage 5 Deutschland hat sich an der Impfstoffinitiative der Europäischen Kommission (KOM) beteiligt. Dabei wurde die KOM im Rahmen des europäischen Soforthilfeinstruments (Emergency Support Instrument – ESI) beauftragt, im Namen der Mitgliedstaaten mit den Impfstoffherstellern Abnahmegarantien zu verhandeln und abzuschließen. Die KOM hat bislang für die Mitgliedstaaten mit folgenden Unternehmen Verträge abgeschlossen: Pfizer/BioNTech, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson, CureVac, Sanofi/ GSK, Valneva, Novavax. Deutschland hat aus diesen Verträgen in verschiedenen Tranchen bis zu 663,9 Mio. Impfdosen im Gesamtwert von ca. 12,5 Mrd. Euro brutto bestellt: Unternehmen; Bestellmenge Impfdosen; Lieferzeitraum Astra Zeneca; Ca. 56,3 Mio.; 2021 Pfizer/BioNTech; Ca. 367,3 Mio. ; 2021 bis 2023 Moderna; Ca. 120,3 Mio.; 2021/2022 Johnson&Johnson; Ca. 55,0 Mio.; 2021/2022 Sanofi/GSK; Ca. 20,0 Mio. ; 2022 Valneva; Ca. 11,0 Mio. ; 2022 Novavax; Bis zu 34,0 Mio. ; 2022 Curevac; Wurde nicht zugelassen; - Zu den Lieferplänen im Detail (d.h. insbesondere bezüglich der wöchentlichen Ausweisung von Liefermengen) befindet sich die Bundesregierung im Austausch mit den Herstellern, so dass diese nicht statisch sind. So wurden Lieferungen zum Teil vorgezogen, um akute Bedarfsspitzen abzudecken, oder es wurden Lieferungen zunächst zurückgestellt, als der Bedarf weniger hoch war. Die aktuellen Lieferungen werden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert: https://impfdashboard.de/ In Bezug auf Ihre Fragen 1, 2, 6, 7 und 8 ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht einschlägig. Wir beantworten Ihre Fragen, da sich eine gemeinsame Auskunft anbietet. Zu Ihrer Frage 1 Über die Pflicht zum Masketragen entscheiden zum einen die Länder, zum anderen gemäß den jeweiligen Länderverordnungen die lokalen Gesundheitsbehörden im Austausch beispielsweise mit Einrichtungen, die in der Regel auf die lokalen Gegebenheiten angepasste Hygienekonzepte erarbeitet haben. Masketragen – in Kombination mit allen anderen empfohlenen infektionspräventiven Maßnahmen – ist insbesondere in Schulen eine wichtige Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts. Grundsätzlich gilt, dass nicht isolierte Maßnahmen die Ausbreitung der Coronaviren eindämmen, sondern diese zusammen ihre Wirkung entfalten; besonders wirksam dann, wenn sich alle konsequent an die empfohlenen Maßnahmen halten. Ein internationales Team um Forschende des Max-Planck-Instituts für Chemie in Mainz hat im Mai 2021 anhand von Beobachtungsdaten und Modellrechnungen gezeigt, unter welchen Bedingungen und wie Masken dazu beitragen, das individuelle Ansteckungsrisiko für Covid-19 zu reduzieren und die Corona-Pandemie einzudämmen (https://www.science.org/doi/10.1126/s... ). Weitere umfangreiche Informationen bietet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risik... mit Verlinkungen zu weiteren Studien am Seitenende). Zu Ihrer Frage 2 Die Regelung, nur noch Personen mit Grundimmunisierung und mit erfolgter Auffrischimpfung Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Restaurants zu gewähren, geht auf den Beschluss in der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. Januar 2022 zurück (https://www.bundesregierung.de/resour...). Dieser Beschluss wird derzeit auf Länderebene in unterschiedlichen Ausprägungen umgesetzt. Zu Ihrer Frage 6 Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden. Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beobachtet auftretende Nebenwirkungen aufmerksam. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können dem PEI direkt über diese Website übermittelt werden. Jede und jeder kann sich dort melden, wenn sie oder er einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu Meldungen verpflichtet. Hierfür ist ebenfalls die Paul-Ehrlich-Institut-Smartphone-App "SafeVac 2.0" nutzbar. Hier können Sie die App im Apple AppStore und hier im Google Play Store herunterladen. Mehr zu Impfreaktionen lesen Sie in diesem Artikel. Für die Haftung zum Schutze der Geimpften vor schädlichen Wirkungen des Impfstoffes gelten die allgemeinen Regeln. Je nach Einzelfall kommen verschiedene gesetzliche Haftungsregelungen in Betracht, zum Beispiel aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Denn die Verträge über den Erwerb von Impfstoffen gegen COVID-19, die die Europäische Kommission ausgehandelt hat, lassen die Vorschriften der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie die Haftung nach dem jeweils anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht unberührt. Zu Ihrer Frage 7 Grundsätzlich ist die Überprüfung staatlicher Maßnahmen vor den Gerichten möglich. Das beinhaltet für den Fall rechtswidriger Schädigung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Rechtssetzung für die von Ihnen beispielhaft angeführten Betroffenengruppen nehmen für den Bereich des Infektionsschutzes die Länder durch Gesetze (Parlamente) und Verordnungen (Landesregierung) sowie Verwaltungsverfügungen (in den meisten Fällen Kommunen) vor. Zu Ihrer Frage 8 Seit dem 4. März 2020 werden vom Robert Koch-Institut in täglich erscheinenden Situationsberichten und seit dem 22. Juli 2021 in Wochenberichten frei zugänglich Daten publiziert, die weit über die Inzidenzen hinausgehen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Diese Auskünfte erhalten Sie gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen