Einsicht in die Daten der Twitterkonten @bpol_bw_kn, @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez

Die ursprünglich für Herrn Rest vorgesehene Antwort auf seinen Antrag nach dem IFG vom 17.12.2020, welche wegen der Rücknahme des Antrags nicht versandt wurde.
Herr Rest beantragte Zugang zu folgenden Informationen:
Jeweils für die Twitter-Konten @bpol_bw_kn, @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez
1. Die Tweets der Accounts
2. Die Liste der Follower
3. Die Liste der Gefolgten Accounts
4. Die Liste der Tweets, die mit einem "Gefällt mir" versehen wurden.

Bitte schwärzen Sie ggf. vorhandene persönliche Details von Herrn Rest vorab.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Februar 2021
  • Frist
    11. März 2021
  • Kosten dieser Information:
    120,00 Euro
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die ursprünglich…
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsicht in die Daten der Twitterkonten @bpol_bw_kn, @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez [#211992]
Datum
8. Februar 2021 22:00
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die ursprünglich für Herrn Rest vorgesehene Antwort auf seinen Antrag nach dem IFG vom 17.12.2020, welche wegen der Rücknahme des Antrags nicht versandt wurde. Herr Rest beantragte Zugang zu folgenden Informationen: Jeweils für die Twitter-Konten @bpol_bw_kn, @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez 1. Die Tweets der Accounts 2. Die Liste der Follower 3. Die Liste der Gefolgten Accounts 4. Die Liste der Tweets, die mit einem "Gefällt mir" versehen wurden. Bitte schwärzen Sie ggf. vorhandene persönliche Details von Herrn Rest vorab.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 211992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/211992/upload/0ab82edb563fa9c733448ea1f2a716567c16c77e/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Ihre IFG-Anfrage vom 08.02.2021 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage übersende ich ein Schreiben zur Kenntn…
Von
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 08.02.2021
Datum
9. Februar 2021 13:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage übersende ich ein Schreiben zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 08.02.2021 [#211992] Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Zwischenstandsbena…
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 08.02.2021 [#211992]
Datum
10. Februar 2021 22:49
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Zwischenstandsbenachrichtigung! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211992/
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Bundespolizeidirektion Stuttgart Böblingen, den 16. Februar 2021 Justiziariat Betreff: Ihre IFG Anfrage vom …
Von
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Betreff
AW: Einsicht in die Daten der Twitterkonten @bpol_bw_kn, @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez [#211992]
Datum
16. Februar 2021 14:17
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
7,7 KB


Bundespolizeidirektion Stuttgart Böblingen, den 16. Februar 2021 Justiziariat Betreff: Ihre IFG Anfrage vom 08. Februar 2021 Hier: Beabsichtigte Kostenerhebung Sehr Antragsteller/in Ihre IFG-Anfrage vom 08. Februar 2021 ist bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart eingegangen. Nach § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Gebührenverordnung (IFGGebV) in Verbindung mit der Anlage zur IFGGebV können Gebühren erhoben werden, sofern es sich nicht um die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt. Nach der Handreichung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen nach der IFGGebV ist eine Auskunft einfach, wenn der Aufwand für die Erstellung eines Kostenbescheids höher ist als der Aufwand für die Beantwortung der Anfrage. Daher ist erfahrungsgemäß ein Aufwand von 30 Min. gehobener Dienst (gD) /höherer Dienst (hD) gebührenfrei. Ein darüber hinausgehender Aufwand ist hingegen gebührenpflichtig. Wie bereits Herrn Rest bzgl. der inhaltsgleichen IFG-Anfrage vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt (auf die Sie ebenfalls Bezug nehmen), wären mit Ihrer Anfrage zwei Polizeioberkommissar/innen (POK) voraussichtlich jeweils mindestens eine Arbeitsstunde beschäftigt. Ferner wäre ein/e Regierungsrat/rätin (RR) eine halbe Stunde mit Ihrer Anfrage beschäftigt. Daraus ergeben sich folgende Kosten: 1h x 45,00 € (gD) x 2 (POK) = 90,00 € 0,5 h x 60,00 € (hD) x 1 (RR) = 30,00 € ____________ 120,00 € Eine Ermäßigung der Gebühren gemäß § 2 IFGGebV ist vorliegend nicht in Betracht zu ziehen. Die Erteilung der von Ihnen geforderten Auskunft liegt nicht im öffentlichen Interesse. Ferner haben Sie keine sonstigen Billigkeitsgründe glaubhaft gemacht, die in Ihrer Person liegen (z.B. soziale Bedürftigkeit). Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bereit sind die entstandenen Kosten in Höhe von 120,00 € zu übernehmen. Ich werde Ihnen sodann sehr gerne die geforderten Informationen zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ich bin davon ausgegangen, dass die Informationen bereits fertig vorliegen. Wörtlich…
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einsicht in die Daten der Twitterkonten @bpol_bw_kn, @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez [#211992]
Datum
19. Februar 2021 14:05
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich bin davon ausgegangen, dass die Informationen bereits fertig vorliegen. Wörtlich haben Sie Herrn Rest mitgeteilt: "Mit Ihrer Anfrage waren zwei Polizeioberkommissar/innen (POK) jeweils mindestens eine Arbeitsstunde beschäftigt. Ferner war eine Regierungsrätin (RRin) eine halbe Stunde mit Ihrer Anfrage beschäftigt." (vgl. Antwort vom 12.01.2021: https://fragdenstaat.de/a/206704) Da der Satz in der Vergangenheitsform verfasst ist, gehe ich davon aus, dass diese Stunden bereits für die erstmalige Anfrage angefallen sind und für die Beantwortung meiner Anfrage nicht mehr nötig sind. Handelt es sich bei der Antwort an Herrn Rest um einen Schreibfehler ("wurde" statt Konjunktiv "würde")? Wenn ja, dann ziehe ich meinen Antrag ebenfalls zurück. Andernfalls frage ich mich, weshalb für die gleichen Informationen erneut ein entsprechend hoher Personalaufwand nötig ist, obwohl die fertige Antwort bereits erstellt worden ist ("wurde"). Bitte teilen Sie mir mit, was hier genau vorliegt. Vielen Dank vorab und Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211992/

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Bundespolizeidirektion Stuttgart
Bundespolizeidirektion Stuttgart Böblingen, den 25. Februar 2021 SB 31 - Justiziariat Sehr Antragsteller/in
Von
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Betreff
WG: Einsicht in die Daten der Twitterkonten @bpol_bw_kn, @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez [#211992]
Datum
25. Februar 2021 13:33
Status
Warte auf Antwort
Bundespolizeidirektion Stuttgart Böblingen, den 25. Februar 2021 SB 31 - Justiziariat Sehr Antragsteller/in der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung eines Antrags nach IFG wird grundsätzlich geschätzt. Der Arbeitsaufwand ist vorliegend noch nicht angefallen, da Herr Rest seinen IFG-Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen kann eine beabsichtigte Kostenerhebung nicht durch mehrfache Antragstellung umgangen werden. Mit freundlichen Grüßen