Einsichtnahme in ein Lärmschutzgutachten, angefertigt im Auftrag der Sport- und Bäderbetriebe Essen

Anfrage an: Noch nicht bekannt

Ich möchte Einsicht nehmen in das nach der Sitzung des Ausschusses für die Sport- und Bäderbetriebe vom 21. Juni 2016 von den Sport und Bäderbetrieben bei der Firma ACCON aus Köln in Auftrag gegebene Lärmschutzgutachten betreffend die Bezirkssportanlage Levinstraße im Stadtteil Essen-Dellwig sowie das gleichartige Gutachten zu dem Alternativstandort Sportplatz Scheppmannskamp im gleichen Ortsteil. Dieses Gutachten war am 17. Januar 2017 Gegenstand einer müdlichen Berichterstattung durch den bei der Fima ACCON beschäftigten Gutachter Schmitz-Herkenrath.

Behörde benötigt

  • Datum
    23. Januar 2017
  • Frist
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Carsten Kindermann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte Einsi…
Von
Carsten Kindermann
Betreff
Einsichtnahme in ein Lärmschutzgutachten, angefertigt im Auftrag der Sport- und Bäderbetriebe Essen [#20045]
Datum
23. Januar 2017 21:22
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte Einsicht nehmen in das nach der Sitzung des Ausschusses für die Sport- und Bäderbetriebe vom 21. Juni 2016 von den Sport und Bäderbetrieben bei der Firma ACCON aus Köln in Auftrag gegebene Lärmschutzgutachten betreffend die Bezirkssportanlage Levinstraße im Stadtteil Essen-Dellwig sowie das gleichartige Gutachten zu dem Alternativstandort Sportplatz Scheppmannskamp im gleichen Ortsteil. Dieses Gutachten war am 17. Januar 2017 Gegenstand einer müdlichen Berichterstattung durch den bei der Fima ACCON beschäftigten Gutachter Schmitz-Herkenrath.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Carsten Kindermann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Carsten Kindermann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Carsten Kindermann

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