Einsichtsnahme in Patientenakten

Auf welcher Rechtsgrundlage gewähren Sie Patienten nicht unverzüglich Einsicht in ihre Patientenakten, sondern geben diese aus dem Archiv zunächst an den Arzt, um diesen darüber entscheiden zu lassen, ob der Patient (vollständig) Einsicht erhält?

Vielen Dank für die Antwort!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juli 2018
  • Frist
    21. August 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsichtsnahme in Patientenakten [#32040]
Datum
18. Juli 2018 01:33
An
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welcher Rechtsgrundlage gewähren Sie Patienten nicht unverzüglich Einsicht in ihre Patientenakten, sondern geben diese aus dem Archiv zunächst an den Arzt, um diesen darüber entscheiden zu lassen, ob der Patient (vollständig) Einsicht erhält? Vielen Dank für die Antwort!
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Sehr geehrte Antragsteller/in, wir bitten um Verständnis, dass wir anonyme Anfragen nicht beantworten. Es gibt ke…
Sehr geehrte Antragsteller/in, wir bitten um Verständnis, dass wir anonyme Anfragen nicht beantworten. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne die Preisgabe persönlicher Daten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Einsichtsnahme in Patientenakten“ [#32040] [#32040]
Datum
25. Juli 2018 16:45
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32040 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil Anfragen sehr wohl auf dieser Plattform beantwortet werden sollten! Die Antwort ist von allgemeinem Interesse. Die Praxis betrifft alle und nicht nur einen Patienten. Vielen Dank im Voraus, falls Sie bei der Antwort behilflich sein können! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 25. Juli 2018 Sehr geehrte Dame, auf Ihre o. g. E-Mail teile ich Ihnen mit, dass Ihre Anfrage nac…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 25. Juli 2018
Datum
27. Juli 2018 13:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Dame, auf Ihre o. g. E-Mail teile ich Ihnen mit, dass Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von der Charité im Ergebnis zu Recht nicht beantwortet wurde, allerdings aus einem anderen als dem angeführten Grund. Das IFG sieht kein allgemeines Fragerecht von Bürgern vor, sondern ist gerichtet auf den Inhalt der von der Charité geführten Akten, siehe § 3 Abs. 1 und 2 IFG. Das IFG sieht auch keine Verpflichtung öffentlicher Stellen vor, Fragen von womöglich allgemeinem Interesse auf dieser Plattform zu beantworten. Wir können Ihnen aus Sicht des IFG daher leider nicht weiterhelfen, sind aber gerne bereit, Ihren konkreten Fall aus Datenschutzsicht zu überprüfen. Hierfür benötigen wir Ihren Namen und Ihre Anschrift. Wenn Sie eine Datenschutz-Beschwerde gegen die Charité vorbringen wollen, können Sie das auch über unser Online-Formular tun unter https://www.datenschutz-berlin.de/beschwerde.html Mit freundlichen Grüßen