Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#189954]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189954/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Sehr geehrteAntragsteller/in wir danken für Ihre E-Mail und bestätigen den Eingang am 26.06.2020. Mit freundliche…
Von
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Betreff
WG: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#189954]
Datum
29. Juni 2020 09:37
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wir danken für Ihre E-Mail und bestätigen den Eingang am 26.06.2020. Mit freundlichen Grüßen

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Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 (#189954) Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/i…
Von
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 (#189954)
Datum
9. Juli 2020 08:00
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Nicht-öffentliche Anhänge:
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65,6 KB
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 (#189954) Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.06.2020, deren Eingang wir Ihnen durch E-Mail vom 29.06.2020 bestätigt haben. Sie wünschen Auskünfte zu folgenden Fragen: "Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen" Die BGHW teilt Ihnen hierzu Folgendes mit: Wir können sagen, dass in den von Ihnen abgefragten Kostenarten - wir legen dabei einen Vergleich der Zeiträume März bis Mai 2019 mit März bis Mai 2020 zugrunde - insgesamt tendenziell ein Rückgang der Ausgaben zu beobachten ist. Bitte beachten Sie dabei aber, dass diese Minderausgaben nicht ausschließlich auf die Covid19-Pandemie zurückzuführen sein könnten. Möglicherweise spielen hier auch andere Faktoren eine Rolle. Hier sind zunächst allgemeine Einspareffekte zu nennen. Gemäß § 69 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), haben die Versicherungsträger nämlich sicherzustellen, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen können. Dieser gesetzlichen Verpflichtung kommt die BGHW nach und ist demzufolge stets um eine Kostenreduzierung bemüht, selbstverständlich ohne dass dies zu einer Einschränkung der berechtigten Ansprüche der versicherten Personen, Mitgliedsunternehmen etc. führt. Es kann aber auch zu Kostenverlagerungen auf andere Geschäftsfelder oder in andere Zeiträume gekommen sein. Betreffend den laufenden Geschäftsbetrieb (Strom, Wasser, Papier etc.) weisen wir darauf hin, dass hier längerfristige Lieferverträge bestehen. Wir können also erst nach einer Analyse der Jahresabrechnungen feststellen, ob sich im Vergleichszeitraum tatsächlich Einsparungen ergeben haben. Die BGHW hat - wie andere Unfallversicherungsträger auch - einer erheblichen Zahl von Mitarbeitenden die Wahrnehmung von Homeoffice-Regelungen ermöglicht. Dies war (und ist nach wie vor) zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Träger erforderlich. Wir erwarten allerdings nicht, dass durch die Wahrnehmung von Homeoffice-Regelungen eine Kostenreduzierung zu erzielen sein wird. Beachten Sie dabei bitte, dass möglichen Einsparungen durch die Abwesenheit von Mitarbeitenden vom Arbeitsplatz in der Verwaltung ein erhöhter Aufwand im Bereich der Informationstechnologie (Telekommunikation, Hardwareanschaffungen etc.) gegenüberstehen werden. Im betrachteten Zeitraum beobachten wir - durch die Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - einen Rückgang von einschlägigen Kostenarten (Reisekosten, Berufliche Bildung des Personals, Schulungsmaßnahmen etc.). Wir gehen aber nicht davon aus, dass wir es hier mit einer dauerhaften Kostenreduzierung zu tun haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass die BGHW selbstverständlich anstrebt, jetzt ausgefallene Veranstaltungen zu einem - möglichst nahen - späteren Zeitraum nachzuholen. An der Erforderlichkeit dieser geplanten Veranstaltungen hat sich nämlich Nichts geändert. Im Endeffekt wird dies zu einer Kostenverschiebung in andere Zeiträume führen. Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen sind nicht zu erwarten. Die vertraglichen Verpflichtungen bestehen weiterhin und werden von der BGHW erfüllt. Gemäß § 79 Abs. 1 und 2 SGB IV veröffentlicht die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) jährlich Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Hier fließen auch die Daten der BGHW ein. Die Darstellung enthält nicht nur Kennzahlen zu Unternehmen und Versicherten, zu Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten, Renten und sonstigen Leistungen. Es werden auch Rechnungsergebnisse mit Aktiva und Passiva sowie Aufwendungen und Erträge dargestellt. Wir sind sicher, dass Sie dieser Veröffentlichung nähere Informationen dazu werden entnehmen können, ob es im Pandemiejahr 2020 im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung tatsächlich zu einem Kostenrückgang gekommen ist. Diese Auskunft ist gebührenfrei. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen