Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#189974]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189974 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189974/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.06.20…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#189974]
Datum
9. Juli 2020 12:44
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.06.2020. Vorweg erhalten Sie folgenden Hinweis: Da Sie Ihre Anfrage gleichlautend an verschiedene Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) versendet haben, die infrastrukturelle Abwicklung für alle Dienststellen der BA jedoch gleichermaßen organisiert ist, erhalten Sie an dieser Stelle seitens der Zentrale der BA eine gebündelte Antwort, die den gesamten Organisationsbereich der BA umfasst. Diese Antwort wird Ihnen also stellvertretend für alle anderen von Ihnen angeschriebenen Dienststellen der BA erteilt, weshalb Sie von diesen darüber hinaus keine weiteren Antworten erhalten werden. Sollten Sie gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter) angeschrieben haben, welche in Bezug auf das IFG außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der BA liegen, erhalten Sie ggf. von diesen eine gesonderte Nachricht. Bitte berücksichtigen Sie diesen Hinweis, sollten Sie die Angebote zur Fristüberwachung/Klassifizierung in dem Portal "fragdenstaat.de" nutzen (Anm.: bei fragdenstaat.de handelt es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Angebot, sondern um ein privates Weiterleitungsportal, an das die BA weder vertraglich noch organisatorisch angebunden ist). Daten zu infrastrukturellen Einsparungen aufgrund der Corona Pandemie (z.B. für Strom, Wasser, Papier; Wach- und Schutzleistungen; Veranstaltungen; Dienstreisen) in den Monaten März bis Mai 2020 wurden von den Dienststellen der BA nicht erhoben. Insofern liegen zu Ihrer Anfrage im Organisationsbereich der BA keine amtlichen Informationen i.S.d. § 2 IFG vor. Nach dem IFG besteht keine Informationsbeschaffungspflicht und somit kein Anspruch auf die Erhebung bislang nicht vorhandener Zahlen. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Hinsichtlich der Absage von Dienstreisen sei ergänzend hinzugefügt, dass Dienstreisen in dem o.g. Zeitraum weitestgehend nicht, außer in begründeten Einzelfällen, stattgefunden haben, so dass insbesondere in diesem Punkt von hohen vergleichsweisen Einsparungen auszugehen sein dürfte. Mit freundlichen Grüßen
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.06.20…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
WG: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190557]
Datum
15. Juli 2020 10:49
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.06.2020. Daten zu infrastrukturellen Einsparungen aufgrund der Corona Pandemie (z.B. für Strom, Wasser, Papier; Veranstaltungen; Dienstreisen) in den Monaten März bis Mai 2020 wurden auch vom Jobcenter Landkreis Schweinfurt nicht erhoben. Insofern liegen zu Ihrer Anfrage ebenfalls keine amtlichen Informationen i.S.d. § 2 IFG für das Jobcenter Landkreis Schweinfurt vor. Nach dem IFG besteht keine Informationsbeschaffungspflicht und somit kein Anspruch auf die Erhebung bislang nicht vorhandener Zahlen. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Hinsichtlich der Absage von Dienstreisen sei aber ergänzend hinzugefügt, dass Dienstreisen in dem oben genanntem Zeitraum tatsächlich nicht stattgefunden haben und es somit diesbezüglich durchaus zu Einsparungen kam. Diese dürften sich im niedrigen 4-stelligen Bereich bewegen. Kosten für Wach- und Schutzdienstleistungen fielen vor der Corona-Pandemie im Jobcenters Landkreis Schweinfurt nicht an, so dass es hier keinerlei Einsparungen gab. Mit freundlichen Grüßen
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach dem IFG vom 26.06.2020 teile ich Ihnen folgendes …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19
Datum
16. Juli 2020 08:16
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach dem IFG vom 26.06.2020 teile ich Ihnen folgendes mit: Im Jobcenter Stadt Regensburg wurden keine Daten zu infrastrukturellen Einsparungen aufgrund der Corona Pandemie (z.B. für Strom, Wasser, Papier; Wach- und Schutzleistungen; Veranstaltungen; Dienstreisen) in den Monaten März bis Mai 2020 erhoben. Insofern liegen zu Ihrer Anfrage im Organisationsbereich des Jobcenter Stadt Regensburg keine amtlichen Informationen i.S.d. § 2 IFG vor. Nach dem IFG besteht keine Informationsbeschaffungspflicht und somit kein Anspruch auf die Erhebung bislang nicht vorhandener Zahlen. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen,
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.06.2…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#189978]
Datum
16. Juli 2020 09:50
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.06.2020. Mir Ihrer Eingabe haben Sie um folgende Informationen gebeten. Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für · den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen · Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen · Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen · sonstige Einsparungen Hierzu teile ich Ihnen folgendes mit. · Daten zu infrastrukturellen Einsparungen aufgrund der Corona Pandemie (z.B. für Strom, Wasser, Papier etc.) wurden und werden im Jobcenter Bochum nicht erhoben. · Das Gleiche gilt für Kosteneinsparungen aufgrund von abgesagten Dienstreisen und Veranstaltungen oder sonstigen Einsparungen, in Zusammenhang mit der Covid19-Krise. · Einsparungen bei den Wach- und Schutzleistungen haben und werden sich nicht ergeben, da hier laufende Verträge bestehen und eingehalten werden. Insofern liegen zu Ihrer Anfrage im Organisationsbereich des Jobcenter Bochum keine amtlichen Informationen i.S.d. §2 IFG vor. Nach dem IFG besteht keine Informationsbeschaffungspflicht und somit kein Anspruch auf die Erhebung bislang nicht vorhandener Informationen. Ihr Antrag ist daher abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesagentur für Arbeit
AW: Einsparung im Geschäftsbetrieb des Jobcenters Ulm durch Covid 19 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage s…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Einsparung im Geschäftsbetrieb des Jobcenters Ulm durch Covid 19
Datum
22. Juli 2020 11:28
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage sende ich Ihnen das Antwortschreiben der stellv. Geschäftsführerin des Jobcenters Ulm zu Ihrer Anfrage vom 26.06.2020 zu. Mit freundlichen Grüßen