VORE.O1018-36/20
Sehr geehrteAntragsteller/in
in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages vom 26.06.2020.
Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Auskunft zu folgendem Informationsbegehren:
"Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen".
Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für solche Anträge zuständig.
Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite "Frag den Staat". Vorliegend ist jedoch kein Bezug zu Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 VIG) erkennbar. Ich gehe daher davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) erwarten.
Ihr Auskunftsbegehren ist dementsprechend ausschließlich auf der Grundlage des IFG und des UIG zu bearbeiten.
In Ihrer E-Mail bitten Sie zudem um Mitteilung, ob und in welcher Höhe für die Übermittlung der Informationen Kosten anfallen. Für die Übermittlung von Informationen werden nach § 10 Abs. 1 IFG bzw. § 12 Abs. 1 UIG Gebühren und Auslagen erhoben. Diese richten sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) bzw. nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Nach dem Gesetz sind Behörden grundsätzlich verpflichtet, Gebühren zu erheben. Von einer Gebührenerhebung kann nur abgesehen werden, wenn lediglich eine einfache Auskunft erteilt wird. In der Gesetzesbegründung zu § 10 IFG (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 16) wird ausgeführt, dass einfache Auskünfte insbesondere mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand sind. Die Erteilung der Auskunft kann demnach nur dann gebührenfrei ergehen, wenn der Verwaltung dadurch kein oder nur ein sehr geringer Aufwand entsteht. Wie Sie dem 6. Tätigkeitsbericht des BfDI zur Informationsfreiheit (vgl. dort S. 35) entnehmen können, wird als untere Schwelle der Gebührenpflicht eine Bearbeitungsdauer von 30 Minuten angenommen.
Ihrer Anfrage bezieht sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb an allen Standorten der BImA im angefragten Zeitraum und ist inhaltlich ("sonstige Einsparungen") denkbar weit gefasst. Um die gewünschten Informationen, soweit überhaupt verfügbar, zusammenführen und aufbereiten zu können, müssten zunächst verschiedene Fachbereiche an verschiedenen Standorten der BImA mit entsprechenden Recherchen und deren Zusammenfassung befasst werden. Es ist daher bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich, dass zur Beantwortung Ihrer Anfrage eine Bearbeitungsdauer von 30 Minuten deutlich überschritten wird und es sich mithin nicht um eine einfache Auskunft handelt.
Da die Bearbeitung Ihrer Anfrage in weniger als 30 Minuten nicht möglich ist, wären für die Informationserteilung Gebühren festzusetzen. Die genau Gebührenhöhe hängt wesentlich vom zeitlichen Aufwand ab, dieser ist momentan noch ungeklärt. Insofern können die voraussichtlichen Gebühren momentan noch nicht beziffert werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, bitte ich Sie zunächst um Mitteilung, ob ihrerseits überhaupt Interesse an einer gebührenpflichtigen Auskunft besteht.
Ein Bescheid, mit dem Gebühren festgesetzt werden, muss zudem ordnungsgemäß zugestellt werden. Dies ist derzeit nur auf dem Postwege möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihren Antrag nur unter der Voraussetzung weiter bearbeiten können, dass Sie uns Ihre Postanschrift mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen