Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Anfrage an: Bundesärztekammer

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Bundesärztekammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190035]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190035 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190035/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesärztekammer
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.06.2020, die uns zur Bearbeitung weitergeleitet w…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190035]
Datum
8. Juli 2020 10:44
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.06.2020, die uns zur Bearbeitung weitergeleitet wurde. Ihren Antrag stützen Sie auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Danach besteht ein Informationsanspruch gegenüber Behörden des Bundes, Bundesorganen und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Juristische Personen des Privatrechts stehen Behörden gleich, soweit sie von einer Behörde mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beauftragt sind. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Bundesärztekammer weder um eine Behörde des Bundes noch um ein Bundesorgan oder eine Einrichtung des Bundes handelt. Die Bundesärztekammer ist die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern und als privatrechtlicher Verein organisiert. Die Bundesärztekammer steht im vorliegenden Fall auch nicht einer Behörde gleich. Zwar nimmt die Bundesärztekammer auch öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Dies gilt etwa für die Aufträge des Gesetzgebers, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. In der von Ihnen angesprochenen Angelegenheit wurde die Bundesärztekammer aber nicht vom Gesetzgeber beauftragt, der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist daher nicht eröffnet. Ihre Anfrage betrifft im Übrigen auch keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes oder Informationen über Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte nach § 1 des Verbraucherinformationsgesetzes. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir von einer inhaltlichen Beantwortung Ihrer Anfrage absehen. Mit freundlichen Grüßen