Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190071]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190071 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190071/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 26. Juni 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfrei…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190071]
Datum
1. Juli 2020 13:08
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 26. Juni 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zur beiliegenden Anfrage. Die Prüfung Ihres IFG-Antrages hat ergeben, dass wir Ihren Antrag teilweise ablehnen müssen. Zudem ist die Zusammenstellung der erbetenen Informationen mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Somit handelt es sich bei den von Ihnen erbetenen Informationen um keine einfache Auskunft iSd § 10 Abs. 1 S. 2 IFG. Daher müssen wir Ihnen Gebühren gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG i.V.m. Anlage 1, Teil A Nr. 1.3 der Informationsgebührenverordnung mit einem Gebührenrahmen von 60 bis 500 Euro berechnen. Da in diesem Verfahren Kosten entstehen, benötigen wir für die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Gebührenbescheides Ihre Postadresse. Im Hinblick auf die Zurechnung der belastenden Rechtswirkung und zur Sicherstellung der Bestimmungen der Rechtsbehelfsfristen bedarf es einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe. Für die Zustellung eines rechtsmittelfähigen Gebührenbescheides bitte ich daher für den Fall, dass Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten wollen, zudem um Übersendung Ihrer Postanschrift. Bitte teilen Sie uns bis zum 08.07.2020 mit, ob Sie Ihre Anfrage trotz anfallender Gebühren aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen