Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Anfrage an: DB Energie GmbH

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An DB Energie GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190148]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
DB Energie GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190148/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
DB Energie GmbH
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
DB Energie GmbH
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. Juni 2020 00:04
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

DB Energie GmbH
#####- Bitte geben Sie Ihre Antwort über dieser Zeile ein -##### Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihren An…
Von
DB Energie GmbH
Betreff
AW: [#73457] - "Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190148]"
Datum
9. Juli 2020 09:58
Status
#####- Bitte geben Sie Ihre Antwort über dieser Zeile ein -##### Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihren Antrag erhalten. Leider sehen wir uns nicht in der Lage, Ihnen die Daten in der von Ihnen gewuenschten Form und Tiefe zur Verfuegung zu stellen. Unbeschadet der Frage, ob die DB Energie GmbH ueberhaupt auskunftspflichtige Stelle nach den genannten Vorschriften (IFG, UIG und VIG) ist, verfuegen wir jedenfalls nicht ueber die erbetenen Informationen. Soweit sich die Frage auf die Vorschriften des IFG und des VIG stuetzt ist festzuhalten, dass diese hier nicht anzuwenden sind: Die begehrten Informationen sind keine „Verbraucherprodukte“ im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Solche sind nach § 2 Nummer 26 ProdSG "neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die fuer Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernuenftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden koennten, selbst wenn sie nicht fuer diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfuegung gestellt werden". Kosten bzw. Kosteneinsparungen in einem Unternehmen sind keine solchen Produkte und auch keine, die in Form einer Dienstleistung einem Verbraucher zur Verfuegung gestellt werden. Dies schon alleine deswegen, weil die DB Energie GmbH weder "Verbraucherprodukte" vertreibt noch solche einem Verbraucher anbietet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) richtet sich nur an Behoerden, nicht an privatwirtschaftliche Unternehmen wie die DB Energie GmbH. Das IFG ist nach dessen § 1 Abs. 1 nur gegenueber den Behoerden des Bundes sowie sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen anzuwenden, soweit sie oeffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behoerde im Sinne dieser Vorschrift steht dabei eine natuerliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behoerde sich dieser Person zur Erfuellung ihrer oeffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur in privat-rechtlicher Form (Art. 87e GG) faellt nicht hierunter. Unbeschadet der Frage, ob die DB Energie GmbH Adressatin des Umweltinformationsgesetzes (UIG) ist und ob es sich bei den erbeten Informationen ueberhaupt um „Umweltinformationen“ handelt, ist festzuhalten, dass die DB Energie GmbH nicht ueber die entsprechenden Informationen verfuegt, da die von Ihnen erbetenen Informationen in dieser Form leider nicht vorliegen. Ansprueche nach den v.g. Vorschriften zur Informationsfreiheit sind auf tatsaechlich vorhandene Informationen beschraenkt, eine „Beschaffungspflicht“ des Adressaten, der nicht selber ueber die Informationen verfuegt, besteht nicht. Die Informationen sind nur dann vorhanden im Sinne des UIG, wenn sie tatsaechlich und dauerhaft vorliegen und die Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 UIG ueber sie „verfuegt“, sie also dort tatsaechlich vorhanden sind. Informationen sind bei einer Stelle „vorhanden“, wenn diese die tatsaechliche raeumliche Verfuegungsbefugnis ueber diese Informationen hat (BVerwG NVwZ 2019, S. 1211 Rn. 5). Informationen liegen auch dann nicht vor i.S.d § 2 Abs. 4 UIG, wenn zwar die informationspflichtige Stelle ueber Rohdaten verfuegt, der Anspruch sich jedoch auf eine Auswertung oder Mitteilung des Ergebnisses einer weitergehende Ver- bzw. Bearbeitung richtet, welche zum Zeitpunkt der Beantragung nicht vorliegen. Denn in diesem Fall muesste die informationspflichtige Stelle ueber die Erteilung der Auskunft hinaus aktiv werden. Dabei wuerde es sich um eine vom Anspruch gem. § 3 Abs. 1 UIG nicht gedeckte Beschaffungshandlung handeln (vgl. zu alledem BeckOK InfoMedienR/Karg, 28. Ed. 1.5.2020, UIG § 2 Rn. 116-122). Unabhaengig davon duerfen wir Ihnen aber mitteilen, dass wir nach ueberschlaegiger Einschaetzung von einer Kosteneinsparung im Bereich von ca. 100 TEUR ausgehen. Wir hoffen, Ihre Fragen damit abschließend beantwortet zu haben. Freundliche Gruesse Nicole Lehmann Ihr DB Energie-Team ------------------------------------ <<E-Mail-Adresse>> --- Bitte denken Sie an die Umwelt, bevor Sie diese E-Mail ausdrucken. --- DB Energie GmbH Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main Registergericht: Frankfurt am Main, HRB 41 705 USt-IdNr.: DE 192729381 Geschäftsführer: Torsten Schein (Vorsitzender), Manfred Lindner, Frank Meyer, Werner Raithmayr Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Seiler Erfahren Sie mehr unter www.dbstrom.de<http://www.dbstrom.de>