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Sehr
geehrteAntragsteller/in
wir haben Ihren Antrag erhalten. Leider sehen wir uns nicht in der Lage, Ihnen die Daten in der von Ihnen gewuenschten Form und Tiefe zur Verfuegung zu stellen.
Unbeschadet der Frage, ob die DB Energie GmbH ueberhaupt auskunftspflichtige Stelle nach den genannten Vorschriften (IFG, UIG und VIG) ist, verfuegen wir jedenfalls nicht ueber die erbetenen Informationen.
Soweit sich die Frage auf die Vorschriften des IFG und des VIG stuetzt ist festzuhalten, dass diese hier nicht anzuwenden sind:
Die begehrten Informationen sind keine „Verbraucherprodukte“ im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Solche sind nach § 2 Nummer 26 ProdSG "neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die fuer Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernuenftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden koennten, selbst wenn sie nicht fuer diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfuegung gestellt werden". Kosten bzw. Kosteneinsparungen in einem Unternehmen sind keine solchen Produkte und auch keine, die in Form einer Dienstleistung einem Verbraucher zur Verfuegung gestellt werden. Dies schon alleine deswegen, weil die DB Energie GmbH weder "Verbraucherprodukte" vertreibt noch solche einem Verbraucher anbietet.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) richtet sich nur an Behoerden, nicht an privatwirtschaftliche Unternehmen wie die DB Energie GmbH. Das IFG ist nach dessen § 1 Abs. 1 nur gegenueber den Behoerden des Bundes sowie sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen anzuwenden, soweit sie oeffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behoerde im Sinne dieser Vorschrift steht dabei eine natuerliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behoerde sich dieser Person zur Erfuellung ihrer oeffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur in privat-rechtlicher Form (Art. 87e GG) faellt nicht hierunter.
Unbeschadet der Frage, ob die DB Energie GmbH Adressatin des Umweltinformationsgesetzes (UIG) ist und ob es sich bei den erbeten Informationen ueberhaupt um „Umweltinformationen“ handelt, ist festzuhalten, dass die DB Energie GmbH nicht ueber die entsprechenden Informationen verfuegt, da die von Ihnen erbetenen Informationen in dieser Form leider nicht vorliegen.
Ansprueche nach den v.g. Vorschriften zur Informationsfreiheit sind auf tatsaechlich vorhandene Informationen beschraenkt, eine „Beschaffungspflicht“ des Adressaten, der nicht selber ueber die Informationen verfuegt, besteht nicht.
Die Informationen sind nur dann vorhanden im Sinne des UIG, wenn sie tatsaechlich und dauerhaft vorliegen und die Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 UIG ueber sie „verfuegt“, sie also dort tatsaechlich vorhanden sind. Informationen sind bei einer Stelle „vorhanden“, wenn diese die tatsaechliche raeumliche Verfuegungsbefugnis ueber diese Informationen hat (BVerwG NVwZ 2019, S. 1211 Rn. 5). Informationen liegen auch dann nicht vor i.S.d § 2 Abs. 4 UIG, wenn zwar die informationspflichtige Stelle ueber Rohdaten verfuegt, der Anspruch sich jedoch auf eine Auswertung oder Mitteilung des Ergebnisses einer weitergehende Ver- bzw. Bearbeitung richtet, welche zum Zeitpunkt der Beantragung nicht vorliegen. Denn in diesem Fall muesste die informationspflichtige Stelle ueber die Erteilung der Auskunft hinaus aktiv werden. Dabei wuerde es sich um eine vom Anspruch gem. § 3 Abs. 1 UIG nicht gedeckte Beschaffungshandlung handeln (vgl. zu alledem BeckOK InfoMedienR/Karg, 28. Ed. 1.5.2020, UIG § 2 Rn. 116-122).
Unabhaengig davon duerfen wir Ihnen aber mitteilen, dass wir nach ueberschlaegiger Einschaetzung von einer Kosteneinsparung im Bereich von ca. 100 TEUR ausgehen.
Wir hoffen, Ihre Fragen damit abschließend beantwortet zu haben.
Freundliche Gruesse
Nicole Lehmann
Ihr DB Energie-Team
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