Hauptzollamt Düsseldorf
O 1000 B - A 2 (56/20)
Sehr geehrteAntragsteller/in
mit Ihrer nachstehenden E-Mail beantragten Sie nach § 1 des Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund)
sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen
sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, Informationen, inwieweit Einsparungen im laufenden
Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen
beim Hauptzollamt Düsseldorf erzielt werden konnten.
Über Ihren Antrag entscheide ich als zuständige Stelle des Hauptzollamts Düsseldorf für Anträge auf Zugang zu amtlichen
Informationen nach dem IFG gemäß´§ 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IFG wie folgt:
I. Dem Antrag wird stattgegeben.
Die begehrte Information stellt sich wie folgt dar:
- die Abrechnung der Nebenkosten (z. B. Strom, Wasser und Gas) erfolgt beim Hauptzollamt Düsseldorf jährlich.
Eine monatliche oder sonstige unterjährige Abrechnung oder Ablesung wird durch uns nicht vorgenommen, so
dass ich zu den erfragten Daten derzeit keine Angaben machen kann.
- Abgleich des Verbrauchs an Materialien wie Papier, Toner und anderen Verbrauchsmaterialien zwischen einzelnen
Monaten oder Quartalen wird von uns standardmäßig nicht vorgenommen. Hier stünden nur die Jahresverbrauchszahlen
am Ende des Haushaltsjahres zur Verfügung.
- hinsichtlich der Einsparungen aufgrund von abgesagten Veranstaltungen und Dienstreisen kann ich bedauerlicher-
weise ebenfalls keine Angaben machen, da die Abrechnung von Kosten im Zusammenhang mit Veranstaltungen und
Dienstreisen den Service-Centern der Generalzolldirektion obliegt und ich keinen Zugriff auf deren Datenbestände habe.
Insofern bitte ich Sie, sich hinsichtlich dieses Aspektes direkt an die Generalzolldirektion zu wenden.
- Wach- und Schutzleistungen werden vom Hauptzollamt Düsseldorf nicht in Anspruch genommen, so dass hier grundsätzlich
keine Einsparungen erzielt werden konnten.
- sonstige Einsparungen: da Sie diesen Punkt nicht weiter präzisiert haben, kann ich hier nur feststellen, dass sich die
Ausnutzung der Dienstfahrzeuge stark reduziert hat. Zwar liegen mir hierzu keine genauen Angaben für den von Ihnen gewählten
Zeitraum vor, da auch hier die Auswertungen jährlich erfolgen (immer bezogen auf das Haushaltsjahr nach den Haushaltsgesetz).
Doch ist derzeit davon auszugehen, dass sich der Verbrauch an Benzin und Diesel im Zeitraum März bis Mai 2020 ca. halbiert hat.
II. Diese Antwort ist gebührenfrei.
Begründung:
Der von Ihnen mit Antrag vom 25. März 2020 begehrte Zugang zu Informationen ist gem. § 1 Abs. 1 und 2 IFG ist zu gewähren,
Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG liegen nicht vor.
Aufgrund des bestehenden Abrechnungszeitraums können derzeit zu den meisten der angefragten Verbrauchswerten - insbesondere
hinsichtlich einer Kostenneutralität dieses Antrages - keine Angaben gemacht werden. Ich rege an, ggf. bei Bedarf die Anfrage
zur Mitte des I. Quartals 2021 erneut zu stellen, dann liegen die Daten der Inventuren und Versorgerabrechnungen vor.
Möchten Sie die Daten jedoch unabdingbar zu jetzigen Zeitpunkt mitgeteilt bekommen, bitte ich Sie Ihrer Antrag in Kurzform neu
zu stellen. Ich weise in diesem Fall darauf hin, dass der Informationszugang dann kostenpflichtig sein kann, da die Daten außerhalb
der bestehenden Routine zusammengetragen und ausgewertet werden müssten. Da die Daten dezentral händisch abgefragt bzw.
abgelesen werden müssen und ggf. auch Bestanderhebungen notwendig sein können, liegt m. E. keine einfache Auskunft mehr vor.
Ich gehe dabei von einem zu erwartenden Kostenrahmen von ca. 135 - 180 € aus.
Sollten hinsichtlich der "sonstigen Einsparungen" Ihrerseits noch Fragen bestehen, bitte ich um erneute, präzisierte Antragstellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG, hiernach sind einfache Auskünfte gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Hauptzollamt Düsseldorf, Am Stufstock 1-7,
40231 Düsseldorf, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen