Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Hauptzollamt Regensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190394]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Hauptzollamt Regensburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190394 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190394/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hauptzollamt Regensburg
Hauptzollamt Regensburg O 1000 B - CO 02 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres u. a…
Von
Hauptzollamt Regensburg
Betreff
WG: [EXTERN] Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190394]
Datum
29. Juni 2020 14:34
Status
Hauptzollamt Regensburg O 1000 B - CO 02 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres u. a. Antrages nach § 1 IFG für den 26.06.2020. Sie bitten das Hauptzollamt Regensburg, die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise für den Zeitraum März bis Mai 2020 zu beziffern, dabei möchten Sie auch Informationen zu "sonstigen Einsparungen" erhalten. Um Ihr Anliegen möglichst effizient und kostensparend bearbeiten zu können, möchte ich Sie bitten, diese "sonstigen Einsparungen" zu konkretisieren und genau zu benennen, über welche weiteren Einsparungen Sie neben den bereits in den ersten drei Anstrichen detailliert aufgezählten Kosteneinsparungen Sie im Einzelnen informiert werden wollen. Ich bitte Sie, mir die konkret benannten weiteren Einsparungspunkte bis zum 07.07.2020 zu übermitteln. Sofern Sie mir bis zum 07.07.2020 nicht mitgeteilt haben über welche weiteren Einsparungen ("sonstige Einsparungen") Sie informiert werden wollen, werde ich die Auskunft nach § 1 IFG zu den ersten drei Anstrichen Ihrer Anfrage erteilen. Sollten in diesem Fall Gebühren für die Beauskunftung Ihres IFG-Antrages entstehen, werde ich Sie in einem weiterem Schreiben vorab über die Höhe des Gebührenbescheides informieren. Mit freundlichen Grüßen

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Hauptzollamt Regensburg
Hauptzollamt Regensburg O 1000 B - CO 02/45-2020 Sehr geehrteAntragsteller/in in meinem Schreiben vom 29.06.2020…
Von
Hauptzollamt Regensburg
Betreff
WG: [EXTERN] Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190394]
Datum
15. Juli 2020 12:48
Status
Hauptzollamt Regensburg O 1000 B - CO 02/45-2020 Sehr geehrteAntragsteller/in in meinem Schreiben vom 29.06.2020 habe ich Sie gebeten die "sonstigen Einsparungen" Ihres Antrages vom 26.06.2020 bis zum 07.07.2020 näher zu konkretisieren. Dieser Bitte sind Sie bis jetzt nicht nachgekommen, so dass es in Ihrem Sinne ist, wenn ich mir die Auskunft dazu erspare. Bei der Beauskunftung der ersten drei Anstriche ist es mir aktuell nicht möglich, Angaben zu den Einsparungen bei Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen. Es werden hier keine Zwischenablesungen der Zählerstände vorgenommen. Eventuelle Einsparungen sind nur an Hand der jeweiligen - für 2020 noch nicht vorliegenden - Nebenkostenabrechnungen feststellbar. Ein Kostenvergleich ist auch nur auf Grundlage der jeweiligen Gesamtkosten (Strom/Wasser) der Kalenderjahre 2019 zu 2020 möglich. Eine objektive Auskunft zu rückläufigen Kosten bei einzelnen Monaten kann daher nicht erfolgen. Informationen zu Einsparungen bei Veranstaltungen und Dienstreisen liegen hier nicht vor. Angaben könnten bei den Abrechnungsstellen der Service-Center der Generalzolldirektion verfügbar sein. Die Ermittlung der bei mir vorhandenen Informationen zu den sich aus COVID-19 ergebenden Einsparungen für die Monate März bis Mai 2020 wird voraussichtlich Gebühren in Höhe von 45,00 Euro gemäß Nr. 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) verursachen. Ich bitte Sie, mir bis zum 24. Juli 2020 mitzuteilen, ob Sie an Ihrem Antrag auf Informationszugang unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Gebühren in Höhe von 45,00 Euro festhalten. Bitte übermitteln Sie mir mit Ihrer Antwort auch eine zustellungsfähige Adresse, damit ich Ihnen die Informationen zusammen mit dem Gebührenbescheid übersenden kann. Bis zu Ihrer Rückmeldung setze ich die weitere Bearbeitung Ihres Antrages aus. Sie können gegen einen ergangenen Gebührenbescheid Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Auch bei einem eingelegten Widerspruch sind die festgesetzten Gebühren nach der IFGGebV fristgerecht zu bezahlen, um Mahnkosten zu vermeiden. Mit freundlichen Grüßen