Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Jobcenter Berlin-Marzahn-Hellersdorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190471]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Jobcenter Berlin-Marzahn-Hellersdorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190471 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190471/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Berlin-Marzahn-Hellersdorf
Guten Tag, Ihre E-Mail an das Jobcenter ist eingegangen und wird bearbeitet. Da Sie sich per E-Mail an uns gewand…
Von
Jobcenter Berlin-Marzahn-Hellersdorf
Betreff
Automatische Antwort: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190471]
Datum
26. Juni 2020 00:10
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Ihre E-Mail an das Jobcenter ist eingegangen und wird bearbeitet. Da Sie sich per E-Mail an uns gewandt haben, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Beantwortung per E-Mail einverstanden sind. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Berlin-Marzahn-Hellersdorf
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass derzeit nicht von Einsparungen im …
Von
Jobcenter Berlin-Marzahn-Hellersdorf
Betreff
AW: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190471]
Datum
30. Juni 2020 08:51
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass derzeit nicht von Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb für die von Ihnen benannten Leistungen, in dem von Ihnen benannten Zeitraum März bis Mai 2020, für das Jobcenter Marzahn-Hellersdorf ausgegangen wird. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Jobcenter Berlin-Marzahn-Hellersdorf
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Auskunft über die Höhe von „Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrie…
Von
Jobcenter Berlin-Marzahn-Hellersdorf
Betreff
AW: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190471]
Datum
10. Juli 2020 14:36
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Auskunft über die Höhe von „Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung/ Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen …“ wird abgelehnt. Begründung Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf richtet sich gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information im Sinne dieses Gesetzes ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu (§ 2 Nr. 1 IFG). Der Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der anspruchsverpflichteten Behörde vorhanden sind. Das Gesetz sieht insoweit keine Pflicht zur Beschaffung nicht oder nicht mehr vorhandener Informationen vor (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Az. OVG 12 B 27.11 m.w.N.). Ihr Antrag vom 26. Juni 2020 ist abzulehnen, da das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf keine Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG besitzt, aus denen die erbetenen Informationen hervorgehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf, Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin einzulegen. Sollten Sie den Widerspruch zur Niederschrift vornehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung. Mit freundlichen Grüßen