Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Anfrage an: Jobcenter Dresden

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Jobcenter Dresden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190507]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Jobcenter Dresden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190507/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Dresden
Ihre Nachricht an das Jobcenter Dresden Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht hat das Jobcenter Dresde…
Von
Jobcenter Dresden
Betreff
Ihre Nachricht an das Jobcenter Dresden
Datum
26. Juni 2020 00:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht hat das Jobcenter Dresden erhalten und wird diese bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen

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Jobcenter Dresden
Ihr Antrag auf Auskunft nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom …
Von
Jobcenter Dresden
Betreff
AW: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190507]
Datum
3. Juli 2020 08:06
Status
Ihr Antrag auf Auskunft nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom 26.06.2020 auf Auskunft nach § 1 IFG wird abgelehnt. Begründung: Mit Antrag vom 26.06.2020 wünschten Sie gemäß § 1 IFG die Übermittlung von Daten des Jobcenters Dresden zu Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise von März bis Mai 2020. Ihr Antrag kann nicht beantwortet werden. Nach den Anwendungshinweisen zum IFG, Bek. d. BMI vom 21.11.2005 – V 5a-130 250/16 -, III.9.a) ist die Behörde nicht verpflichtet, bei ihr nicht vorhandene Informationen zu beschaffen. Die begehrten Informationen werden hier weder erhoben noch geführt. Es besteht daher kein Anspruch auf die Übermittlung. Ihr Antrag ist abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen. Mit freundlichen Grüßen