Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Anfrage an: Jobcenter Holzminden

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Jobcenter Holzminden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190549]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Jobcenter Holzminden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190549/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Holzminden
AW: Einsaprungen im Geschäftsbetrieb durch Covis 19(#190549) Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 26.06.20…
Von
Jobcenter Holzminden
Betreff
AW: Einsaprungen im Geschäftsbetrieb durch Covis 19(#190549)
Datum
2. Juli 2020 11:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 26.06.2020 beantragten Sie den Zugang zu amtlichen Informationen, die Aufschlüsse über die Höhe von Einsparungen geben, die im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise von März 2020 bis Mai 2020 eingetreten sind. Die von Ihnen beantragten Informationen betreffen - die Einsparungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - die Einsparungen durch Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - die Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen und - sonstige Einsparungen. Entsprechend Ihres Antrages erfolgt die Beantwortung via E-Mail in elektronischer Form (§ 7 Abs. 3 Satz 1 IFG). Ihrem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann nicht nachgekommen werden, da derzeit keine Vorgänge bekannt sind, die ansatzweise Ihrem beantragten Informationszugang entsprechen. Dies liegt u.a. daran, dass die Abschlagszahlungen an Versorgungsunternehmen ungeachtet der Pandemie weiter anfallen, benötigtes Verbrauchsmaterial nicht Just-in Time, sondern durch Vorratslagerhaltung bewirtschaftet wird, Wach- und Schutzleistungen nicht anfallen, und "abgesagte" Veranstaltungen und Dienstreisen vermutlich nach der Pandemie nachgeholt werden; betriebswirtschaftlich würden sich daher keine, oder erst zu einem wesentlich späteren Zeitraum feststellbare Einsparungen ergeben. Grundsätzlich hat jeder gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes einen Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen. Das Zugangsrecht umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art der Speicherung, das heißt sowohl Schriftstücke als auch elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten (Gesetzesbestimmung: §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 IFG). Das IFG sieht jedoch einen Anspruch auf Informationszugang nur zu solchen Unterlagen vor, die bei den betreffenden Behörden auch tatsächlich vorhanden sind. Eine Verpflichtung, Informationen zu beschaffen, besteht ausdrücklich nicht. Für Rückfragen verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Mit freundlichen Grüßen

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Jobcenter Holzminden
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.06.20…
Von
Jobcenter Holzminden
Betreff
AW: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190549]
Datum
28. Juli 2020 08:52
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.06.2020. Vorweg erhalten Sie folgenden Hinweis: Da Sie Ihre Anfrage gleichlautend an verschiedene Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) versendet haben, die infrastrukturelle Abwicklung für alle Dienststellen der BA jedoch gleichermaßen organisiert ist, erhalten Sie an dieser Stelle seitens der Zentrale der BA eine gebündelte Antwort, die den gesamten Organisationsbereich der BA umfasst. Diese Antwort wird Ihnen also stellvertretend für alle anderen von Ihnen angeschriebenen Dienststellen der BA erteilt, weshalb Sie von diesen darüber hinaus keine weiteren Antworten erhalten werden. Sollten Sie gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter) angeschrieben haben, welche in Bezug auf das IFG außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der BA liegen, erhalten Sie ggf. von diesen eine gesonderte Nachricht. Bitte berücksichtigen Sie diesen Hinweis, sollten Sie die Angebote zur Fristüberwachung/Klassifizierung in dem Portal "fragdenstaat.de" nutzen (Anm.: bei fragdenstaat.de handelt es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Angebot, sondern um ein privates Weiterleitungsportal, an das die BA weder vertraglich noch organisatorisch angebunden ist). Daten zu infrastrukturellen Einsparungen aufgrund der Corona Pandemie (z.B. für Strom, Wasser, Papier; Wach- und Schutzleistungen; Veranstaltungen; Dienstreisen) in den Monaten März bis Mai 2020 wurden von den Dienststellen der BA nicht erhoben. Insofern liegen zu Ihrer Anfrage im Organisationsbereich der BA keine amtlichen Informationen i.S.d. § 2 IFG vor. Nach dem IFG besteht keine Informationsbeschaffungspflicht und somit kein Anspruch auf die Erhebung bislang nicht vorhandener Zahlen. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Hinsichtlich der Absage von Dienstreisen sei ergänzend hinzugefügt, dass Dienstreisen in dem o.g. Zeitraum weitestgehend nicht, außer in begründeten Einzelfällen, stattgefunden haben, so dass insbesondere in diesem Punkt von hohen vergleichsweisen Einsparungen auszugehen sein dürfte. Mit freundlichen Grüßen