Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Anfrage an: Jobcenter Köln

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Jobcenter Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190564]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Jobcenter Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190564/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Köln
Anfragenr: 190564 Köln, den 30.06.2020 Ihre Anfrage über fragdenstaat.de, Nummer: 190564 Sehr geehrteAntragstel…
Von
Jobcenter Köln
Betreff
Anfragenr: 190564
Datum
1. Juli 2020 13:17
Status
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1,9 KB
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1,5 KB


Köln, den 30.06.2020 Ihre Anfrage über fragdenstaat.de, Nummer: 190564 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag zu Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 kann ich nach § 9 Abs. 1 IFG nicht entsprechen. Das Jobcenter Köln besitzt nicht die von Ihnen begehrten Informationen. Begründung: Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 des IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe bzw. Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Die amtliche Information muss vorhanden sein (vgl. Friedrich Schoch, IFG Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 1 Rd.-Nr. 36ff). Die um Auskunft ersuchte Behörde wird durch das IFG nicht verpflichtet, die Information zu beschaffen oder herzustellen, d.h. eine Verknüpfung von unzusammenhängenden Daten zu erzeugen, durch die eine Information erst entsteht. In diesem Fall, in welchem Sie Auskünfte zu den Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung/Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen erbitten, muss ich Ihnen mitteilen, dass das Jobcenter Köln keine Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG besitzt, aus denen die erwünschten Informationen hervorgehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter Köln, Pohligstraße 3, 50969 Köln zu stellen. Mit freundlichen Grüßen