Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Anfrage an: Jobcenter Steinburg

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Jobcenter Steinburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190713]
Datum
25. Juni 2020 23:58
An
Jobcenter Steinburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190713/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Steinburg
Dies ist eine automatisch generierte E-Mail – Bitte antworten Sie nicht hierauf Betreff: Dies ist eine automatisch…
Von
Jobcenter Steinburg
Betreff
Dies ist eine automatisch generierte E-Mail – Bitte antworten Sie nicht hierauf
Datum
26. Juni 2020 00:14
Status
Warte auf Antwort
Betreff: Dies ist eine automatisch generierte E-Mail – Bitte antworten Sie nicht hierauf Guten Tag, Ihre E-Mail an das Jobcenter Steinburg ist eingegangen und wird bearbeitet. Da Sie sich per E-Mail an uns gewandt haben, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Beantwortung per E-Mail einverstanden sind. Mit freundlichen Grüßen

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Jobcenter Steinburg
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihren Antrag vom 26.06.2020 nach dem Informationsfreiheitsgeset…
Von
Jobcenter Steinburg
Betreff
AW: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190713]
Datum
9. Juli 2020 08:45
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihren Antrag vom 26.06.2020 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) per Email. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information i.S.d. IFG ist nach § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Da Aufzeichnungen zu Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise von März bis Mai 2020 im Jobcenter Steinburg nicht vorliegen, ist Ihr Antrag abzulehnen. Eine Verpflichtung der Behörde, durch Verknüpfung von unzusammenhängenden Daten eine Information erst zu erzeugen, ergibt sich aus dem IFG nicht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie oder ein/e von Ihnen bevollmächtigte/r dritte Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei nachfolgend benannter Stelle Widerspruch erheben. Mit freundlichen Grüßen,